Spezielle SV-Fälle

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 10 Stunden

Geringverdiener (Besonderheiten)

Wer zählt als Geringverdiener? Ein Geringverdiener nach dem Sozialversicherungsrecht bezeichnet offiziell Praktikanten, FSJler und Auszubildende, für die besondere Regelungen zur Sozialversicherung gelten.

Ab wann ist man Geringverdiener? Im Sozialgesetzbuch IV, §20 Absatz 3 ist festgehalten, dass Auszubildende und unter Umständen Praktikanten Geringverdiener sind, wenn sie die Geringverdienergrenze von höchstens 325 Euro monatlich nicht überschreiten.

Die Besonderheit an der Personengruppe der Geringverdiener ist, dass sie keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber getragen. Geringfügig Beschäftigte bis zu einer Einkommensgrenze von 538 Euro monatlich (sogenannte Minijobber) sind grundsätzlich sozialversicherungsbefreit.

Seit dem Jahr 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Auszubildenden eine Mindestausbildungsvergütung zu zahlen. Diese steigt dieses Jahr erneut. Jeder Auszubildende, der 2023 eine Ausbildung beginnt, bekommt im ersten Lehrjahr mindestens 620 Euro als monatliche Vergütung. Die Geringverdienergrenze von 325 Euro ist aber seit 2003 nicht mehr erhöht worden. Die Grenze hat also für Auszubildende an Bedeutung verloren.

Der Personalstamm ist im Fall eines Geringverdieners mit PGS 121, BGS zb. 1111 und mit dem Kennzeichen: Geringverdiener einzurichten.

Einmalbezug bei Geringverdienern

Beispiel

Personalnummer mit der Kennung "Geringverdiener" und Beitragsgruppe RV 1; Beispiel für RV-Beitrag auf Einmalbezüge, Zahlen Stand 08.13:

874,15 RV-Brutto aus 26,95 Euro laufendem Bezug und 847,20 Einmalbezügen.

-325,00 Grenze Geringverdiener = 549,15 Grenze überschritten.

51,89 Arbeitnehmer-Anteil aus 549,15 * 18,9% / 2.

51,90 Arbeitgeber-Anteil aus 549,15 18,9% / 2, gerundet, denn 549,15 18,9% sind 103,79.

298,05 Einmalbezüge unter der Grenze, aus 325 - 26,95 laufendem Bezug.

56,33 Arbeitgeber-Anteil aus 298,05 * 18,9%, voller Anteil.

108,23 Summe AG-Anteil aus 51,90 und 56,33.

Übergangsbereich ab 01.10.2022 (Spezialseite)

Geringfügige Beschäftigung

Mini-Jobs, Definition

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 538 Euro (bis 30.09.2022 = 450 Euro; bis 31.12.2023 = 520 Euro; bis 31.12.2024 = 538 Euro: ab 01.01.25 = 556 Euro) monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen (Stand: 10.2022) pro Kalenderjahr. Andere Bezeichnungen sind auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung

Es gibt 2 Arten von Minijobs: Beim 538-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 538 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn.

Beispiel zum Mindestlohn mit 12 Euro: Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn: Wer also beispielsweise 12 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.10.2022) verdient, darf höchstens 43,33 Stunden monatlich arbeiten, um die 520-Euro-Grenze (Fachbegriff: Geringfügigkeitsgrenze) nicht zu überschreiten.

Beim kurzfristigen Minijobs darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage (Stand: 10.2022) nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. Es ist erlaubt, mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei einem oder mehreren Arbeitgebern in einem Jahr auszuüben.

Insgesamt dürfen die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse aber die Dauer von 70 Tagen oder 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Mini-Jobs,, ab 01.01.2024 Erhöhung der Minijob-Grenzen (geringfügig Beschäftigte)

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn.

Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Dürfen Minijobber die Minijob-Grenze überschreiten?

Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen. Im Jahresschnitt darf nicht mehr als das 14-fache überschritten werden = 7.532 Euro.

NEVARIS Finance Baulohn gibt entsprechende Hinweise monatlich zur Abrechnung (überschreiten von monatlich 1.076 Euro Brutto) und bei den DEÜV-Meldungen (überschreiten von 7.532 Euro SV-Meldeentgelt) aus, wenn die jeweiligen Grenzen überschritten werden.

Eine Bestandsschutzregelung gibt es dazu nicht. Zusätzlich läuft die seit 10.22 gültige Bestandsschutzregelung seit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 Euro am 31.12.2023 aus.

Daher ist der Import neuer Sozialversicherungswerte zum 01.01.2024 notwendig.

Mini-Jobs,, ab 01.01.2025 Erhöhung der Minijob-Grenzen (geringfügig Beschäftigte)

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn.

Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 Euro.

Abrechnung, Hinweis beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Personengruppe 109

Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze über den doppelten Wert der Geringfügigkeitsgrenze, also mehr als 1.040 Euro im Monat, wird ein Hinweis zur Abrechnung ausgegeben.

Abrechnung, Aktuelle Abrechnung

SV, Sozialversicherungsmeldungen, Hinweis beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Personengruppe 109

Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze über den 14-fachen Wert der Geringfügigkeitsgrenze, also mehr als 7.280 Euro im Jahr, wird ein Hinweis zur Sozialversicherungsmeldung ausgegeben.

Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen

Mini-Jobs, Abgaben des Arbeitgebers

Es werden durch den Arbeitgeber Pauschalabgaben entrichtet. Die nötigen Einrichtungen dazu sind folgende:

Sozialversicherungswerte

Die notwendigen Parameter sind in den Sozialversicherungswerten festgelegt. Stand 01.01.2024 sind das:

  • Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2024 = 538,00 Euro (bis 30.09.22 = 450,00 Euro, bis 31.12.2023 = 520 Euro),
  • Geringf.keitsgr. wtl.Arb.-std. 0 Std.,
  • AG Pauschalsatz KV 13 Prozent,
  • AG Pauschalsatz RV 15 Prozent,
  • AN Differenzsatz RV 3,6 Prozent,
  • Einheitliche Pauschalsteuer 2 Prozent,
  • Midi-Jobs:

Bis 30.06.2019: Gleitzone SV von 450,01 bis zur Obergrenze 800,00 Euro, ab 2013: 850,00 Euro.

Seit dem 01.07.2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich.

Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird ab 01.01.2023 auf 2.000,00 Euro (bis 30.09.2022 = 1.300,00 Euro; vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 = 1.600 Euro) angehoben und es wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Import der Sozialversicherungswerte

Die neuen Sozialversicherungswerte ab 01.10.2022 müssen dazu importiert werden: https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/BLO_Import%20der%20Sozialversicherungswerte.pdf

Bei den Pauschalsteuer-Einträgen der Einrichtung ist keine Änderung erforderlich. Der jetzige Prozentsatz für "PS1:Geringf.B" wird nur noch für Rückrechnungen sowie für Ausnahmen (siehe "Sonderfall, keine RV-Pauschalabgabe") benötigt.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Sozialversicherungswerte.

Webclient: Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Sozialversicherungswerte.

Mini-Jobs, Personalstamm

Geringfügig Beschäftigte haben den Personengruppenschlüssel 109 und in der Regel die Beitragsgruppen 6100 oder 6500 (bis 31.12.2004 auch 6600).

  • 6100, wenn der Mitarbeiter im Mini-Job die RV-Beiträge aufstockt, das ist der Normalfall.
  • 6500, wenn der Mitarbeiter im Mini-Job die RV-Beiträge nicht aufstocken möchte, was dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären ist.

Beitragsgruppen

Die KV-Gruppe 6 gilt für gesetzlich und für freiwillig Versicherte und auch für Familienmitversicherte. Lediglich privat Versicherte und studentische Praktikanten haben den KV-Schlüssel 0. Zum möglichen RV-Schlüssel 0 siehe "Sonderfall, keine RV-Pauschalabgaben".

Bis 31.12.2012: Verzicht RV-Freiheit

Wenn der Arbeitnehmer auf die volle Rentenversicherung aufstocken will, dann im Personalstamm "Verzicht RV-Freiheit" ankreuzen und als RV-Schlüssel 1 eintragen.

Ab 01.01.2013: Verzicht RV-Freiheit

Wenn eine Personalnummer mit der Personengruppe 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte erfasst wird, dann wird bei Eintritt ab 01.01.2013 der Verzicht auf die RV-Freiheit und die Beitragsgruppe RV vorgeschlagen.

Die Wahl, im Gegensatz dazu keine RV-Beiträge zu bezahlen, müsste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen; in diesem Fall das Häkchen "Verzicht auf RV-Freiheit" entfernen und die RV-Beitragsgruppe auf 5 Pauschalbeitrag durch den Arbeitgeber setzen.

Ein Arbeitnehmer im Mini-Job, dessen Entgelt im Jahr 2013 auf über 400 Euro erhöht wird, muss mit RV-Pflicht abgerechnet werden, solange er das nicht anders mitgeteilt hat. Zur Abrechnung kommt im ersten Monat, für den das zutrifft, ein Hinweis.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung.

Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung.

Krankenkasse, zur Abgabenabführung

Als Krankenkasse muss die Bundesknappschaft eingetragen werden. An sie werden die Pauschalabgaben abgeführt. Wenn Umlagepflicht besteht, dann ist die Bundesknappschaft auch die Umlagekasse.

Krankenkasse, getrennt anlegen

Die Bundesknappschaft hat die Betriebsnummer 98000006. Die Bundesknappschaft ist auch Umlagekasse. Die Bundesknappschaft ist ferner in der Einrichtung der Beitragskontonummern einzutragen.

Wichtig: Es ist für die Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft eine eigene Geschäftsstelle zu eröffnen, unter der alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen geführt und abgerechnet werden.Für die bei der Bundesknappschaft tatsächlich krankenversicherten Mitarbeiter ist eine getrenzte eigene Geschäftsstelle zu führen. Es sind getrennte Beitragsnachweise notwendig und das wird so erreicht.

Krankenklasse, Keine Beitragspflicht, versichert

Seit 01.01.2022: Die Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter selbst oder aufgrund der Familienversicherung tatsächlich krankenversichert ist, ist einzutragen. Sie ist notwendig im SV-Meldeverfahren, bei der Abfrage einer eAU und bei Beantragung einer A 1 Auslandsbescheinigung.

Ab 01.10.2022 ist sie zusätzlich notwendig für die Beitragsermittlung / Beitragsabführung, wenn Mitarbeiter im Bestandschutz (Übergangsbereich bis 30.09.2022) ab 01.10.22 abgerechnet werden. Siehe dazu: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022

Steuer

Im Steuer-Register entweder "Geringfügige Beschäftigung" bei der Pauschalversteuerung oder eine Steuerklasse, bei Vorlage der Lohnsteuerkarte, eintragen. Hierbei hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht.

Einen Freistellungsbescheid von der Pauschalsteuer gibt es für die Mini-Jobs nicht mehr.

Steuer-ID

Seit 01.01.2022: Die Steuer-ID ist einzutragen. Sie ist notwendig im SV-Meldeverfahren und bei den Meldungen an die Sozialkasse der Bauwirtschaft.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung, Steuer.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung, Steuer.

SV-Meldungen, geringfügig Beschäftigte

Bei SV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte (Minijob, Personengruppe 109) werden, außer bei Anmeldungen, folgende Daten zusätzlich gemeldet:

  • Ob die Pauschalsteuer abgerechnet wurde,
  • die Steuernummer des Arbeitgebers und
  • die Steuer-ID des Arbeitnehmers.

Kann keine Steuer-ID gefunden werden, dann wird nichts dazu gemeldet. Dafür ist es notwendig, dass die Steuer-ID auch bei geringfügig Beschäftigen in den Personalstammdaten zukünftig gepflegt wird. Das gilt ab Kalendertag 01.01.2022 und auch für die Jahresmeldung des Jahres 2021. Die Angaben werden auch auf der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gedruckt.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen.

Webclient: /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen.

Hinweis: Bitte bringen Sie die Steuer-ID Ihrer geringfügig Beschäftigten in Erfahrung.

/Stammdaten/Personalstamm/Register Steuer: Steuer-ID.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer: Steuer-ID.

Minijobs, berufsständische Rentenversicherung

Die Verarbeitung ist in diesem Fall so: Es wird eine Meldung an die Bundesknappschaft zunächst erstellt, aber, sobald "Datenträger erstellen" ausgeführt wird, automatisch auf Manuell gemeldet gesetzt. Das heißt: die Meldung wird nicht gesendet, sondern es wird eine Meldung an die DASBV vorbereitet. Die Meldung an die DASBV enthält keinen Datenbaustein zu den Steuerdaten.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen.

Webclient: /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen.

Minijobs, nur Knappschaft zulässig

Die Einzugsstelle bei Minijob, also bei Personengruppenschlüssel 109, ist immer die Bundesknappschaft (BBNR 98000006), also die Minijob-Zentrale; das wird geprüft:

Im Personalstamm, bei Abrechnungen, bei Rückrechnung und bei SV-Meldungen. Wenn diese anders sein sollte, wird ein Fehler ausgegeben. Eine Abrechnung oder Rückrechnung wird nicht ausgeführt, eine SV-Meldung nicht gemeldet.

Personalstamm, Register Sozialversicherung.

Webclient: Personalstamm, Register Sozialversicherung.

Wichtig: Es ist für die Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft eine eigene Geschäftsstelle zu eröffnen, unter der alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen geführt und abgerechnet werden.Für die bei der Bundesknappschaft tatsächlich krankenversicherten Mitarbeiter ist eine getrenzte eigene Geschäftsstelle zu führen. Es sind getrennte Beitragsnachweise notwendig und das wird so erreicht.

Mini-Jobs, mehrere geringfügige Beschäftigungen

Eine einzelne geringfügige Beschäftigung kann mit Pauschalabgaben zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Dann gilt der Personengruppenschlüssel 109.

Wenn jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, gilt die volle Versicherungspflicht für das zweite Arbeitsverhältnis dann, wenn das gesamte Entgelt dieser Beschäftigungen 538 Euro (bis 30.09.2022 = 450 Euro, bis 31.12.2023 = 520 Euro) übersteigt. In diesem Fall wird die zweite geringfügigen Beschäftigung nicht nach den Geringfügigkeits-Regeln abgerechnet. Im Personalstamm dann als Personengruppenschlüssel 101 oder einen anderen zutreffenden Schlüssel sowie die Krankenkasse eintragen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Wenn das gesamte Entgelt dennoch 538 Euro (bis 30.09.2022 = 450 Euro, bis 31.12.2023 = 538 Euro) nicht übersteigt, dann auch die zweite geringfügige Beschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel 109 abrechnen.

Meldungen Erstattung AAG, Minijob

Wenn für einen geringfügig Beschäftigten, Personengruppenschlüssel 109, 110, eine Meldung wegen Erstattung AAG abgegeben wird, dann gilt:

Im Personalstamm muss die Krankenkasse, bei der die Versicherung tatsächlich besteht, unter "Keine Beitragspflicht, versichert" eingetragen werden, dann wird die Meldung zwar weiterhin an die Bundesknappschaft gerichtet, aber in der Meldung die Betriebsnummer dieser Kasse vermerkt. Es wird die Übersicht der aktiven Geschäftsstellen zur Auswahl angeboten. Wenn die notwendige Krankenkasse, bei der die Versicherung des Arbeitnehmers besteht, nicht vorhanden ist, muss sie angelegt werden. Wenn der Mitarbeiter privat krankenversichert ist, ist hier die/eine Private Krankenversicherung auszuwählen (in dem Fall wird dazu nichts übermittelt).

Hintergrund ist, dass die Minijob-Zentrale zur Prüfung von AAG-Anträgen eAU-Anfragen an die zuständige Krankenkasse richten kann. Wenn kein Eintrag getroffen wird bei den geringfügig Beschäftigten, wird der AAG-Antrag fehlerhaft. Das gilt ab Kalendertag 01.01.2022.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung: "Keine Beitragspflicht, versichert": Auswahl Übersicht der Geschäftsstellen.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Datenträger Erstattung erstellen.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung: "Keine Beitragspflicht, versichert": Auswahl Übersicht der Geschäftsstellen.

/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Datenträger Erstattung erstellen.

Sonderfall, keine RV-Pauschalabgabe

Bei geringfügig Beschäftigten kann es im Ausnahmefall sein, dass keine RV-Pauschalabgabe zu entrichten ist. Dann den RV-Schlüssel 0 eintragen. Dies betrifft studentische Praktikanten sowie Sonderfälle, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen, die hier nicht näher erläutert werden.

In diesem Fall gibt es für die Lohnsteuer zwei Möglichkeiten:

  • Wenn eine Steuerklasse eingetragen wird, gilt diese.
  • Wenn nicht, wird mit der bisher geltenden Pauschalsteuer von 20% abgerechnet.

Kurzfristig Beschäftigte

Für kurzfristig Beschäftigte im Personalstamm weiterhin den Personengruppenschlüssel 110 eintragen. Die Beitragsgruppe ist 0000. Als Krankenkasse, das ist neu, auch hier die Bundesknappschaft eintragen. Denn die SV-Meldungen müssen an diese gerichtet werden.

Die Lohnsteuerpauschalen werden weiterhin an das Finanzamt abgeführt.

Krankenkasse, getrennt anlegen

Die Bundesknappschaft hat die Betriebsnummer 98000006. Die Bundesknappschaft ist auch Umlagekasse. Die Bundesknappschaft ist ferner in der Einrichtung der Beitragskontonummern einzutragen.

Wichtig: Es ist für die Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft eine eigene Geschäftsstelle zu eröffnen, unter der alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen geführt und abgerechnet werden.Für die bei der Bundesknappschaft tatsächlich krankenversicherten Mitarbeiter ist eine getrenzte eigene Geschäftsstelle zu führen. Es sind getrennte Beitragsnachweise notwendig und das wird so erreicht.

Hinweise zur Kontierung

Die einheitliche Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten wird für die Kontierung wie ein AG-Anteil zur Sozialversicherung behandelt, denn er wird an eine Krankenkasse abgeführt. Es kann eine Kontierung unter dem Namen "AG-ANT-PS" hinzugefügt werden. Wenn nicht, gilt die Kontierung für den AG-Anteil KV.

/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten, Kontierung AG-Anteile.

Webclient: Stammdaten, Einrichtung, Kontierungen, Kontierung AG-Anteile.

Kurzfristig Beschäftigte, SV-Meldungen

Bei der Anmeldung (Meldegrund 10) für kurzfristig Beschäftigte (Kurzfristige Beschäftigung, Personengruppe 110), wird folgende Angabe nun zusätzlich gemeldet:

  • es ist die Art des Versicherungsschutzes anzugeben.

Dazu ist es notwendig, dass die Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist, im Personalstamm im Feld "Keine Beitragspflicht, versichert" ausgewählt wird. Wenn es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handelt, so ist diese Krankenkasse auszuwählen. Sollte der Arbeitnehmer privat krankenversichert sein, so ist die/eine private Krankenkasse auszuwählen.

Es wird nicht die tatsächliche Krankenversicherung gemeldet, sondern ein Kennzeichen dazu, ob der Mitarbeiter gesetzlich oder privat versichert ist. Beim Prüfen des Personalstamms wird ab 01.2022 ein Hinweis ausgegeben, wenn das Feld bei kurzfristig Beschäftigten nicht gepflegt ist.

Wenn der Eintrag nicht vorhanden ist, dann wird angenommen das der Mitarbeiter gesetzlich versichert ist und das entsprechende Kennzeichen gemeldet.

Deshalb sollte im Personalstamm das Stammdatenpflege des Feldes "Keine Beitragspflicht, versichert" bei kurzfristig Beschäftigten erfolgen.

Das gilt für Anmeldungen ab dem 01.01.2022.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung: "Keine Beitragspflicht, versichert".

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen .

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung: "Keine Beitragspflicht, versichert".

/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen

Hinweis: Bitte bringen Sie die Krankenversicherung Ihrer kurzfristig Beschäftigten regelmäßig in Erfahrung.

Kurzfristig Beschäftigte, Rückmeldung

Ab dem Jahr 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form einer Rückmeldung.

Wenn die Minijob-Zentrale eine Rückmeldung über weitere kurzfristige Beschäftigungen bereitstellt, dann kommen diese mit den übrigen Rückmeldungen ins Programm.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Monat, Rückmeldungen.

Webclient: /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen.

Kurzfristig Beschäftigte, Rückmeldungen anzeigen

Die Rückmeldungen der Krankenkassen können angezeigt werden.

/Vor der Abrechnung/SV-Rückmeldungen.

Webclient: /Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen.

Betriebsnummern der Bundesknappschaft

Für Betriebe, die nicht knappschaftlich sind, aber bei denen Arbeitnehmer bei der Knappschaft versichert sind, gelten diese BBNR der Bundesknappschaft:

98000001 für Angestellte im Rechtskreis West, es sei denn, sie wohnen im Osten und haben bei der Knappschaft die Ost-Konditionen zur Krankenversicherung gewählt.

98000006 für alle anderen, einschließlich Mini-Jobs.

Wichtig: Es ist für die Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft eine eigene Geschäftsstelle zu eröffnen, unter der alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen geführt und abgerechnet werden.

Knappschaftliche Betriebe

Für Knappschaftsbetriebe sind die Nummern 98094037 für den ersten Fall und 98094032 für alle anderen Fälle. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise: BLO SV-Meldungen Knappschaftliche Betriebe (DBKS).

/Stammdaten/Personalstamm, Prüfen.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Prüfen.

Sozialkasse Baugewerbe

  • Angestellte mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis sind nichtZVK-pflichtig; keine Sozialkasse eintragen.
  • Wenn mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze für das Entgelt überschreiten, dann sind aber auch solche Angestellte ZVK-pflichtig.
  • Gewerbliche mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis sind ZVK-pflichtig; eine Sozialkasse eintragen.

Wechsel von oder in geringfügige Beschäftigung

Wenn von einer geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewechselt wird, dann muss bei der Personalnummer Austritt, Eintritt eingetragen werden; ebenso beim Wechsel in eine geringfügige Beschäftigung.

Dieser Wechsel bedeutet: von oder in die Personengruppe 109 oder 110. Austritt, Eintritt kann bei der gleichen Personalnummer eingetragen werden.

Ohne Eintritt im aktuellen Monat wird beim Prüfen des Personalstamms ein Fehler ausgegeben.

Wir empfehlen bei einem Wechsel von oder in eine geringfügige Beschäftigung immer eine neue Personalnummer zu vergeben!

/Stammdaten/Personalstamm, Prüfen.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Prüfen.

Midi-Jobs, SV - Übergangsbereich

Midi-Jobs, SV - Übergangsbereich bis 30.09.2022

Als Midi-Job bezeichnet man in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im Bereich von 538,01 und 2.000,00 Euro (Stand: seit 01.07.2019 bis 30.09.2022 = 450,01 und 1.300 Euro, seit 01.10.2022 bis 31.12.2022 = 520,01 und 1.600 Euro, seit 01.01.2023 520,01 und 2.000 Euro bis 31.12.2023) im Monat. Seit dem 1. Juli 2019 nennt man jenen Bereich nicht mehr Gleitzone, sondern Übergangsbereich. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Im Übergangsbereich ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, während der Arbeitgeberanteil konstant ist.

Der Übergangsbereich bewirkt damit einen geringeren Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung.

Ob ein Arbeitnehmer nach diesen Regeln abgerechnet werden soll, muss der Arbeitgeber anhand des zu erwartenden Entgelts entscheiden. Wenn ja, dann im Personalstamm "Gleitzone SV-Entgelt (SV-Übergangsbereich)" ankreuzen.

Arbeitnehmer im Übergangsbereich könnten dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass die Gleitzonenregelung (SV-Übergangsbereich) nicht angewendet werden soll. Das ergibt nach der Gesetzesänderung ab 01.07.2019 keinen Sinn mehr. In der Rentenversicherung (für Rentenanwartschaften) wird auf der Basis des SV-Bruttos gerechnet, das erzielt wurde, ungeachtet der besonderen Berechnung im SV-Übergangsbereich.

Die Ermittlung, ob der Übergangsbereich vorliegt, ist einmal jährlich und bei jeder dauerhaften Veränderung (Entgelt oder Arbeitsstunden, die sich auf die Entgeltberechnung auswirken; z.B. von Teilzeit auf Vollzeit oder eine Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb Teilzeit) erneut vorzunehmen.

Der Personengruppenschlüssel ist 101 oder ein anderer passender Schlüssel.

Auszubildende können aber nicht nach diesen Regeln abgerechnet werden.

Die Krankenkasse ist diejenige, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Wenn das Entgelt im Abrechnungsmonat dennoch unter 538,00 Euro oder über 2.000 Euro (Stand: seit 01.07.2019 bis 30.09.2022 = 450,01 und 1.300 Euro, seit 01.10.2022 bis 31.12.2022 = 520,01 und 1.600 Euro, seit 01.01.2023 520,01 und 2.000 Euro bis 31.12.2023) beträgt, werden die Beiträge automatisch nach besonderen Regeln errechnet. Das bedeutet, dass das Kennzeichen = die Entscheidung, nicht monatlich neu zu treffen ist. Es wird automatisch nach den Regeln abgerechnet, wenn das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt. Nur bei einer dauerhaften Veränderung oder bei der jährlich vorausschauenden Betrachtung ist das Kennzeichen anzupassen.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich.

Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich.

Midi-Jobs, SV - Übergangsbereich ab 01.10.2022

Bitte beachten Sie auch das gesonderte Handbuch zum SV-Übergangsbereich ab 01.10.2022: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022

Midi-Jobs, SV - Übergangsbereich ab 01.01.2023

Die Obergrenze des SV-Übergangsbereiches wird ab 01.01.2023 abgepasst auf 2.000 Euro (vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 = 1.600 Euro)

Midi-Jobs, weiteres zum SV - Übergangsbereich

SV-Übergangsbereich

Der Bereich der Einkommen im Niedriglohnbereich, das sind die Midi-Jobs, oberhalb der Mini-Jobs heißt nicht mehr "SV-Gleitzone", sondern "sozialversicherungsrechtlicher Übergangsbereich". Neue Regeln für den SV-Übergangsbereich gelten erst ab 01.07.2019; wie im folgenden beschrieben:

SV-Übergangsbereich, Druck

Die Bezeichnung oder Abkürzung zum SV-Übergangsbereich (statt der Abkürzung GZ dann ÜB) werden ausgegeben:

  • beim Druck der SV-Meldung als Formular;
  • beim Druck des Lohnkontos;
  • beim Druck der Abrechnung.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ergebnis, Ergebnis auf "Meldungen erstellen", Formular und

/Berichte/Berichte drucken, und

/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Bericht: Abrechnung.

Webclient:/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswerten, Ergebnis auf "Meldungen erstellen", Formular und

/Berichte, Berichte drucken, und

/Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Bericht: Abrechnung.

SV-Übergangsbereich, obere Grenze

Die obere Grenze für den SV-Übergangsbereich wird ab 01.01.2023 auf 2.000 Euro (zuvor 800 Euro, 850 Euro, 1.300 Euro, 1.600 Euro) erhöht. Für diejenigen, für die der Bereich zutrifft, muss dies im Personalstamm ausdrücklich ausgewählt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung.

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SV-Übergangsbereich, Rentenversicherung

Im SV-Übergangsbereich braucht der Arbeitnehmer nicht "auf volle RV" zu wählen, um eine höhere Anwartschaft auf die Rente zu erreichen. Seit 01.09.2019 gilt:

Die Rente wird auf der Basis des SV-Bruttos gerechnet, das erzielt wurde, ungeachtet der besonderen Berechnung im SV-Übergangsbereich. Für die Abrechnung wird deshalb eine bisherige Option "volle RV" nicht mehr beachtet. Im Personalstamm kann die Auswahl außerdem auf Nein gesetzt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung: "Volle RV".

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SV-Übergangsbereich, Beitragsnachweis berufsständisch

Beim Druck und bei der Datei des berufsständischen Nachweises gilt für Arbeitnehmer im SV-Übergangsbereich dieses:

Als "beitragspflichtiges laufendes Entgelt" wird das verminderte Entgelt gemeldet. Als Pflichtbeitrag werden die Anteile des AN und des AG zusammengerechnet.

/Vor der Abrechnung/Beitragsnachweis ausführen, Druckausgaben erstellen, Druck Beiträge berufsständische RV und

/Vor der Abrechnung/Beitragsnachweis melden Meldungen an den DEÜV-Empfänger „DASBV" mit der BBNR 17625773 bzw.

/Nach der Abrechnung/ SV-Meldungen, Monat, Datenträger Beitragsnachweis erstellen, Meldungen an den DEÜV-Empfänger „DASBV" mit der BBNR 17625773.

Webclient: /Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachnachweise, Beitragsnachweis ausführen, Druckausgaben erstellen, Druck Beiträge berufsständische RV und

/Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachnachweise, Beitragsnachweis melden Meldungen an den DEÜV-Empfänger „DASBV" mit der BBNR 17625773 bzw.

/Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachnachweise, Datenträger Beitragsnachweis erstellen, Meldungen an den DEÜV-Empfänger „DASBV" mit der BBNR 17625773.

SV-Übergangsbereich, SV-Meldungen

Wenn das Entgelt des Arbeitnehmers im SV-Übergangsbereich liegt, dann erhält die Meldedatei der SV-Meldungen eine zusätzliche Information, nämlich das Brutto zur Rentenversicherung, wie es sich ergibt ohne die besonderen Regeln zum SV-Übergangsbereich.

Beim Druck des Formulars wird eine Zeile dazu ausgegeben "Entgelt gemeldet im SV-Übergangsbereich", ähnlich beim Druck der Liste der Meldungen. Beim Druck des Lohnkontos wird unter der Überschrift "Meldungen" eine Zeile „Gemeldet zum Monat im SV-Übergangsbereich" ausgegeben. Das zeigt den Betrag, der als zusätzliche Information in den SV-Meldungen enthalten war. "Zum Monat" bedeutet hier: der Endemonat der SV-Meldung.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausführen auf "Meldungen erstellen" und

dort Bericht: Formular, Drucken. Und /Berichte/Berichte drucken, .

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dort Bericht: Formular, Drucken. Und /Berichte/Berichte drucken, .

SV-Übergangsbereich, Brutto, Beitrag

Die Berechnung der Beiträge ist im SV-Übergangsbereich so: Es wird ein vermindertes SV-Brutto errechnet, nach Regeln, die festgelegt sind.

Der Arbeitnehmer-Beitrag ergibt sich so: (Beitrag auf vermindertes Brutto gerechnet) minus (Arbeitgeber-Anteil aufs volle Brutto gerechnet). Das gilt bis 30.09.2022 und für den Bestandschutz weiter bis 31.12.2022.

Die Regeln ab 01.10.2022 sind hier beschrieben: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022

SV-Übergangsbereich, Einkommen bei anderen AG

Krankenkassen melden auch zum SV-Übergangsbereich bei "Mehrfachbeziehern" zurück, welches das gesamte beitragspflichtige Entgelt ist, das der Arbeitnehmer erzielt, also auch die beitragspflichtigen Einnahmen bei anderen Arbeitgebern.

Zur Verarbeitung von Mehrfachbeschäftigten siehe auch BLO SV-Meldungen Rückmeldungen sowie BLO SV-Meldungen Monatsmeldungen / Mehrfachbeschäftigung

Dafür muss im Personalstamm das Kennzeichen "Mehrfachbezieher", im Register SV 2 gesetzt worden sein. Es bedeutet, der Arbeitnehmer hat mehrere Einnahmen, und zwar beitragspflichtige Einnahmen, also auch von anderen Stellen oder anderen Arbeitgebern.

Bei der Abrechnung werden diese Beträge berücksichtigt, um zu entscheiden, ob überhaupt nach dieser besonderen Berechnung und wenn ja, mit welcher Basis abgerechnet werden kann.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung und

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Monat, Rückmeldungen.

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/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monat, Rückmeldungen.

SV-Übergangsbereich, AV und Einkommen bei anderen AG

In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen von Hauptbeschäftigungen und anderen Beschäftigungen ausgeschlossen; das bedeutet, bei der AV wird der Betrag der Lohnart "Mtl. Arbeitseinkommen bei anderen Arbeitgebern" in bestimmten Fällen nicht einbezogen, genauer:

  1. das Entgelt im Unternehmen und das Entgelt bei anderen Arbeitgebern liegen zusammen im SV-Übergangsbereich: auch AV wird mit dem SV-Übergangsbereich gerechnet;
  2. das Entgelt im Unternehmen und das Entgelt bei anderen Arbeitgebern liegen zusammen über der Grenze und das Entgelt bei anderen Arbeitgebern ist unter dem SV-Übergangsbereich: AV wird noch im SV-Übergangsbereich gerechnet, KV RV PV aber nicht;
  3. das Entgelt im Unternehmen und das Entgelt bei anderen Arbeitgebern liegen zusammen über der Grenze und das Entgelt bei anderen Arbeitgebern ist in der Grenze: die Berechnung im SV-Übergangsbereich wird nicht mehr ausgeführt.

Falls aber für die AV der Betrag bei anderen Arbeitgebern immer mitgerechnet werden soll, also keine Besonderheit für die AV gelten soll, dann im Personalstamm, Button Übersicht, Sozialversicherung, die Spalte "Gleitzone (SV-Übergangsbereich) volle AV" einblenden und ankreuzen.

bis 30.06.2019 Gleitzone (heute SV-Übergangsbereich), aber volle RV

Im Gleitzonen-Bereich (heute SV-Übergangsbereich), also bei den Midi-Jobs, konnte durch den Arbeitnehmer ausgewählt werden, dass er den vollen AN-Anteil zur Rentenversicherung bezahlt, anstelle des verminderten.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung.

Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung.

Gleitzone (heute SV-Übergangsbereich), Einkommen bei anderen AG (Mehrfachbeschäftigung)

Ein Arbeitnehmer, dessen SV-Berechnung nach den Gleitzonen-Regeln (heute Regeln für den SV-Übergangsbereich) ausgeführt wird, muss den Arbeitgeber über andere versicherungspflichtige Arbeitseinkommen informieren. Handelt es sich hierbei um eine einzelne geringfügige Beschäftigung, so zählt diese nicht mit, bei mehreren gelten besondere Vorschriften.

Hierzu kann dann eine besondere Lohnart mit dem monatlichen Arbeitseinkommen bei anderen Arbeitgebern erfasst werden. Ebenso kann dann eine besondere Lohnart mit dem einmallichen Bezügen bei anderen Arbeitgebern erfasst werden.

Regeln

Wenn bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ist, also eine Beschäftigung bis 538,00 Euro (vorher: 450,00 Euro, ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 = 520,00 Euro), dann zählt diese dann nicht mit.

Lohnart, laufender Bezug

Hierzu eine Lohnart mit der Funktion 9920 "Mtl. Arbeitseinkommen bei anderen Arbeitgebern" anlegen und mit dem monatlichen Betrag im Personalstamm unter den aktuellen Bezügen eintragen.

  • Diese Lohnart wird nicht abgerechnet.
  • Sie wird auch nicht auf der Abrechnung gedruckt.
  • Die Lohnart kann nicht berichtet werden.
  • Der Betrag muss nur einmal eingetragen werden. Solange er nicht geändert wird, gilt er pro Monat.

Bei der Lohnart lediglich die Bezugsart Bruttolohnart eintragen und, das ist erforderlich, eine Zeile für die Abrechnungsart der Personalnummern ohne weitere Angaben anlegen, ansonsten sind keine weiteren Definitionen nötig. Die Arbeitszeitgruppe der Personalnummer muss einen Eintrag bei "Arbeitsstd. mtl." haben.

Lohnart, einmaliger Bezug

Erhält der Arbeitnehmer Einmalbezüge bei anderen Arbeitgebern, dann zusätzlich die Lohnart mit der Funktion 9922 "Arbeitseinkommen Einmalbezüge bei anderen Arbeitgebern" mit Betrag im Personalstamm eintragen. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der SV, aber nicht bei den U1U2Umlagen berücksichtigt.

/Stammdaten/Lohnarten und /Stammdaten/Personalstamm, Lohn/Gehalt.

Webclient:

Geringfügig Beschäftigte, Übergangsregelungen für 2013 und 2014, Sonderfall RV-frei

Wenn das Entgelt eines Arbeitnehmers im Mini-Job auf über 400 bis zu 450 Euro erhöht wird, dann kann der Arbeitnehmer die Versicherungsfreiheit in der RV beantragen. Falls aber der Arbeitnehmer bisher schon die RV-Pflicht gewählt hatte, dann lässt sich das nicht mehr ändern.

Die RV-Versicherungsfreiheit muss gemeldet werden, sonst müsste ab diesem Monat des höheren Entgelts mit RV-Pflicht abgerechnet werden, also zum Beispiel mit Beitragsgruppe 6100.

Wenn die RV-Versicherungsfreiheit möglich ist und gemeldet werden soll, dann sind die einzelnen Schritte:

Das Formular für den Antrag des Arbeitnehmers ist unter: www.minijob-zentrale.de, Download-Center, Download für Minijobs im gewerblichen Bereich, Formulare und Anträge, Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Antrag wird gegenüber dem Arbeitgeber gestellt; das Papier also zu den Akten nehmen.

Die Befreiung von der RV-Pflicht wirkt ab dem Monatsersten, wenn die SV-Meldung, die dann folgt, innerhalb von 42 Tagen gesendet wird; falls nicht, dann ab dem ersten Tag des übernächsten Monats nach dem Meldetag.

Im Personalstamm im SV-Register den Icon "Übergang" anklicken, um die SV-Meldung vorzubereiten:

"Auswahl der Meldung" bietet an: "Meldung zur Befreiung von der RV-Pflicht, bei Mini-Job bis 450 Euro; Befreiung wirkt ab Anfangsdatum". Mit Ok bestätigen. Es folgt die Anzeige, mit der die SV-Meldung vorgemerkt wird. Hier als Anfangsdatum den Tag eintragen, ab dem die Befreiung wirkt.

Wenn dann die SV-Meldungen erstellt werden, ergeben sich aus dieser Vormerkung eine Abmeldung, sozusagen die Abmeldung der RV-Pflicht, die eigentlich eingetreten wäre, und eine Anmeldung der RV-Freiheit.

Die Beitragsgruppen bleiben gleich, zum Beispiel 6500 für Geringfügige Beschäftigung mit pauschalen SV-Beiträgen.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung: "Übergang", /Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Meldungen erstellen.

Webclient:

Bestandsschutz, SV - Übergangsbereich ab 01.10.2022 bis 31.12.2023

Bitte beachten Sie auch das gesonderte Handbuch zum Bestandschutz ab 01.10.2022: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022

Knappschaftliche Betriebe

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Weitere Informationen erhalten Sie im Handbuch: BLO SV-Meldungen Knappschaftliche Betriebe (DBKS)

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