Besondere Bezugsformen
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Versorgungsbezüge (Betriebsrentner)
Betriebsrentner, Empfehlung
Wir empfehlen, Betriebsrentner in einem gesonderten Mandanten zu führen.
Mehr Informationen erhalten Sie hier: BLO SV-Meldungen Versorgungsbezüge
Betriebsrentner, Krankenkasse wenn gleicher Mandant
Wenn sie im gleichen Mandanten wie nicht-Betriebsrentner abgerechnet werden, diese Vorkehrungen zu treffen: Betriebsrentner sollten nicht mit der gleichen Krankenkassennummer wie nicht-Betriebsrentner abgerechnet werden. Die Krankenkasse also am besten in eine neue Nummer kopieren. Und diese neue Nummer bei den Betriebsrentnern als Krankenkasse eintragen.
Betriebsrentner, Personalstamm Kennzeichnung
Wenn laufende Versorgungsbezüge abgerechnet werden, dann muss die Personalnummer als "Betriebsrentner" gekennzeichnet sein (Personalstamm, Register Zuordnung).
Betriebsrentner ohne Steuerklasse
Wenn bei einem Betriebsrentner im Personalstamm keine Steuerklasse eingetragen ist, dann wird nicht wie sonst mit Steuerklasse 6 abgerechnet, sondern ohne Steuer. Das kann z.B. so sein, wenn der Betriebsrentner im Ausland wohnt. Wenn der Personalstamm geprüft wird, dann wird ein Hinweis dazu ausgegeben.
Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer und Prüfen.
Betriebsrentner, einmal im Quartal
Um eine Betriebsrente nur einmal im Quartal summiert auszuzahlen, so vorgehen:
Eine zusätzliche Lohnart anlegen. Sie dient zur Auszahlung einmal im Quartal. Die Lohnart muss eine Nettolohnart sein, die Funktion "9915 Quartalszahlung für Betriebsrentner" haben, ist keine Abzugslohnart, berechnet keine Steuer, keine SV-Beiträge, die Berechnungseinheit ist Betrag.
Diese Lohnart im Personalstamm in den Aktuellen Bezügen eintragen; zusätzlich zur Lohnart der Betriebsrente. Als Betrag den Netto-Betrag der Betriebsrente eingeben; diesen Nettobetrag also zuvor ermitteln. Bei dieser Lohnart das Feld "Versorgungsbezug", ganz rechts in der Übersicht, auf den 1., 2., oder 3. Monat im Quartal setzen, in dem die Auszahlung erfolgen soll; diese Eingabe ist nur bei der Lohnart mit der Funktion 9915 möglich.
Den Betriebsrentner weiterhin jeden Monat abrechnen. Steuer und SV werden monatlich ermittelt. In den Monaten, in denen nicht ausgezahlt werden soll, zieht die neue Lohnart den Betrag von der Abrechnung ab, so dass sich als Auszahlung 0 ergibt. Eine Auszahlung ergibt sich im angeforderten Monat, in der Höhe von 3 Monatsnettobeträgen.
Stammdaten, Personalstamm, Lohn/Gehalt: "Versorgungsbezug".
Betriebsrentner, einmal im Halbjahr
Betriebsrenten können einmal im Halbjahr summiert ausgezahlt werden. Die Auswahl im Personalstamm zur Lohnart der Betriebsrente kann nicht nur aufs Quartal, sondern auch aufs Halbjahr gesetzt werden. Das Feld dazu ist "Versorgungsbezug".Die Auswahlen sind: 1. Monat im Halbjahr (also Januar und Juli), 2. Monat im Halbjahr, 3. Monat im Halbjahr.
Stammdaten, Personalstamm, Lohn/Gehalt, Spalte "Versorgungsbezug".
Betriebsrentner, Bemessungsgrenze (VB-max)
Wenn für einen Empfänger von Versorgungsbezügen (Betriebsrentner) ein Bescheid (Rückmeldung) vorliegt, dass das SV-Brutto nur bis zu einer maximalen Grenze verbeitragt werden muss, dann kann diese Grenze im Personalstamm eingetragen werden. Die Bemessungsgrundlage wird dann, wenn höher, auf diesen Betrag gekappt.
Rückmeldungen zu Versorgungsbezügen sorgen für einen Import des VB-max, wenn er in der Datei enthalten ist.
Für die SV-Berechnung von Einmalbezügen muss diese Grenze in der Historie vermerkt werden.
Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung und Bearbeiten, Historie, Sozialversicherung, VersB Bemessungsgrenze.
Betriebsrentner, steuerlicher Freibetrag
Bei Empfängern von Versorgungsbezügen (Betriebsrentner) ist für die steuerliche Behandlung des Entgelts der Beginn des Versorgungsbezugs nötig und eine Angabe der voraussichtlichen Sonderzahlungen im Kalenderjahr.
Der Beginn der Versorgung beeinflusst die Höhe des steuerlichen Versorgungsfreibetrags.
Voraussichtliche Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) werden bei der Steuerberechnung dem Zwölffachen des ersten Versorgungsbezugs im Jahr zugerechnet, um den Freibetrag zu ermitteln.
Beide Daten im Steuer-Register des Personalstamms eintragen. Der Eintrag der voraussichtlichen Sonderzahlungen wird aus der Historie des ersten Versorgungsbezugsmonats des Jahres genommen, wenn nicht, dann aus dem aktuellen Personalstamm. Wenn kein Beginn eingetragen sein sollte, dann wird das Datum laut Lohnkonto, abgerechneter Versorgungsbezug, ermittelt (EStG §19).
Stammdaten, Personalstamm, Steuer, Versorgungsbezug Beginn und VersB Datum Einmalbezug.
Betriebsrentner, steuerlicher Freibetrag, Beginn
Wenn bei Empfängern von Versorgungsbezügen (Betriebsrentner) im Personalstamm ein "Versorgungsbezug Beginn" eingetragen, aber für diesen Monat keine Abrechnung vorhanden ist, dann kann die Basis für den steuerlichen Freibetrag nur über einen Vortrag ermittelt werden. In diesem Fall einen Lohnkonto-Vortrag erfassen, und zwar für den Januar des Jahres, in dem der Versorgungsbezug beginnt, und bei diesem Vortrag einen Betrag bei "Versorgungsbezug lfd. Bezug" eintragen; das ist der Versorgungsbezug des ersten Monats.
Vor der Abrechnung, Vorträge, Lohnkonto Vorträge
Betriebsrentner, steuerlich bei Versorgungsbezügen, Altersgrenze
Bei der steuerlichen Behandlung von Versorgungsbezügen gilt in der Regel ein Versorgungsfreibetrag. Bei Bezügen, die gewährt werden, weil eine Altersgrenze erreicht wird, aber nur, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr, vollendet hat.
Bisher wurde dies über die Eingabe beim "Rentenbezug" in der Personal-Karte, Register SV, geregelt. Der Rentenbezug bezeichnet aber die Rente des RV-Trägers und kennzeichnet nicht den Versorgungsbezug. Für Hinterbliebenenrenten z.B. gilt der Freibetrag ohne Altersgrenze.
Ab 01.08 wird deshalb diese Steuerung geändert: Sie ist unabhängig von der Art des Rentenbezugs. Der Versorgungsfreibetrag wird zunächst gewährt. Wenn er aber doch nicht gelten soll, dann kann im Personalstamm, Register Steuer diese Ausnahme festgelegt werden. Dann wird für den Arbeitnehmer die Altersgrenze geprüft.
Stammdaten, Personalstamm, Steuer, VersFreibetrag Ausnahme: Nach Altersgrenze
Betriebsrentner, Einmalbezug
Für Versorgungsbezüge können Einmalbezugs-Lohnarten gekennzeichnet werden, ob sie als Kapitalauszahlungen/Abfindungen oder Sterbegeld gezahlt werden. Für diese Einmalbezüge dann zusätzlich im Personalstamm das Datum des steuerlich "maßgebenden Kalenderjahres" eintragen, das kann der Monat der Abrechnung sein; dies für die Steuerberechnung und Lohnsteuerbescheinigung.
Stammdaten, Personalstamm, Steuer, VersB Datum Einmalbezug und Stammdaten, Lohnarten, Steuerung: Versorgungsbezug Einmalbezug.
Betriebsrentner, Vorabbescheinigung zu Versorgungsbezügen
Vor der erstmaligen Bewilligung eines laufenden Versorgungsbezuges kann die Zahlstelle in Form einer sogenannten „Vorabbescheinigung" die Daten zum Beginn des VB an die Krankenkasse übersenden, um von ihr eine Meldung über das bestehende Versicherungsverhältnis und zur grundsätzlichen Beitragspflicht zu erhalten. Nach Vorliegen der Rückmeldung der Krankenkasse zur Vorabbescheinigung führt die Zahlstelle die Bewilligung des VB durch und errechnet die tatsächliche Höhe der Leistung. Anschließend folgt die Meldung über die Bewilligung/den Beginn des Versorgungsbezuges. Bei der Vorabbescheinigung handelt es sich um ein optionales Verfahren. Ungeachtet der Vorabbescheinigung muss stets eine Meldung mit Grund = 1 „Bewilligung/Beginn des VB" erfolgen. Die Vorabbescheinigung ist mit dem Grund = „5" an die zuständige Krankenkasse des Betriebsrentners zu melden.
Vorabbescheinigung
Wenn Meldungen zu Versorgungsbezügen vorbereitet werden, können besondere Abgabegründe vorgegeben werden: <5 Vorabbescheinigung für eine Personalnummer>
In diesem Fall eine bestimmte Personalnummer vorgeben. Das ist eine Meldung, bevor der Beginn der Versorgungsbezugs tatsächlich gemeldet wird. Der Zweck ist, von der Krankenkasse dann die Rückmeldung zur Versicherungspflicht zu erhalten. Als Beginn des Versorgungsbezugs wird dabei gemeldet, was auch eine LSt-Bescheinigung enthalten würde, also im Wesentlichen "Versorgungsbezug Beginn" im Steuer-Register des Personalstamms.
Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Versorgungsbezüge, Ausführen, Ausführen: Besonderer Abgabegrund: <5 Vorabbescheinigung für eine Personalnummer>.
Vorabbescheinigung, geprüft wird
Wenn eine Vorabbescheinigung erstellt werden soll, dann wird geprüft: Wie bei allen Meldungen: die Personalnummer muss im Monat abgerechnet sein.
Wenn bereits eine Meldung (Beginn, Änderung, Ende) vorhanden ist und die letzte dieser Meldungen nicht storniert ist, dann wird keine Vorabbescheinigung erstellt (ohne weitere Nachricht).
Wenn andere Meldungen (Beginn, Änderung, Ende) erstellt werden sollen, dann wird geprüft: Sofern eine Vorabbescheinigung gemeldet wurde, dann muss auch eine Rückmeldung zur Personalnummer vorhanden sein (diese wird im Detail nicht geprüft).
Versorgungsbezüge, Auswerten, Ergebnis, Ausführen, Rückmeldungen.
Siehe im Lexikon A-K zu Betriebsrentner: BLO Lexikon A - K.
Versorgungsbezug – Sterbegeld
Versorgungsbezug abrechnen, als Einmalbezug
Wenn es nicht möglich ist, die Personalnummer als Betriebsrentner abzurechnen, dann kann ein Versorgungsbezug nur als Einmalbezug abgerechnet werden, auch nach Austritt; dazu sind diese Definitionen nötig: Im Personalstamm das Datum des Versorgungsbezugs-Einmalbezugs (Register Steuer). Bei der Lohnart als Bezugsart Versorgungsbezug, als Steuerpflicht Einmalbezug und zusätzlich ein Eintrag bei: "Versorgungsbezug Einmalbezug" (Lohnart, Register Steuerung).
Dies ist nur möglich bei Lohnarten, die für die SV beitragsfrei sind.
Die LSt-Bescheinigung enthält dann Werte in den Zeilen: "enthaltene steuerbegünstigte Versorgungsbezüge", "Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbezugs", "Erster und letzter Monat", "in Versorgungsbezügen enthalten".
Versorgungsbezug, Sterbegeld
Wenn es nötig wird, Sterbegeld auszuzahlen, dann kann so vorgegangen werden:
Eine neue Personalnummer anlegen. Diese Personalnummer kann die Zuordnung "Kein Arbeitnehmer" erhalten. Eintritt und Austritt im Folgemonat eintragen. Bei den Angaben zur Soziallversicherung können die Personengruppe 900 und die Beitragsgruppe 0000 verwendet werden. Die Angaben zur Steuer erfragen, wie sie tatsächlich sind, und eintragen.
Eine Lohnart abrechnen mit der Bezugsart Versorgungsbezug, das ist ein steuerpflichtiger Einmalbezug, der aber zur Sozialversicherung beitragsfrei ist, mit einem Eintrag bei "Versorgungsbezug Einmalbezug" und der "Kennung Einmalbezug: 99 Sonstige steuerpflichtige Einmalbezüge". Die Abrechnung und dann auch eine LSt-Bescheinigung erstellen.
Einmalbezug und Fünftelung
Fünftelung bis 31.12.24
Lohnsteuer, ab 01.01.2025 Wegfall der 1/5-Regelung (Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen)
Neue Verarbeitung bei der Abrechnung ab 01.2025:
Lohnarten mit steuerpfl. 1/5-Steuersatz können weiterhin ab 01.2025 verwendet werden, wie sie bisher eingerichtet sind. Ihr Betrag wird ab Abrechnungsmonat 01.2025 bei der Steuerberechnung aber in die Summe der "normalen" Einmalbezüge eingerechnet und auch so behandelt. Mit der Einrichtung der Lohnart im Register „Steuerung" zu <steuerpflichtig> = <steuerpfl. 1 5 steuersatz> erfolgt der Ausweis dieser Beträge weiterhin in Zeile 10, wie bisher.
Beim Druck des Lohnkontos weiterhin als "Steuer-Brutto 1/5" ausgewiesen, aber in "Lohnsteuer EGA" eingerechnet.
Abrechnung, Aktuelle Abrechnung.
Änderungen beim Druck zur Lohnsteuerbescheinigung ab 01.2025:
Bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 (in der Meldedatei) und im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 werden folgende Änderungen automatisch berücksichtigt:
Mit der Einrichtung in der Lohnart im Register Steuerung zu <steuerpflichtig> = <steuerpfl. 1 5 steuersatz> erfolgt der Ausweis dieser Beträge weiterhin in Zeile 10. (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen, z.B. Abfindungen (in 3. enthalten, ohne 9.)) auf der Lohnsteuerbescheinigung. Weil aber die Berechnung der Lohnsteuer nun wie bei "normalen" Einmalbezügen erfolgt, entfallen hierzu die bisherigen Angaben in den Zeilen 11, 12, 13 und 14. Die Bezeichnung der Zeilen ist nun <unbesetzt> und es wird kein Betrag mehr ermittelt und gedruckt; gedruckt wird ein "-". Zusätzlich wird der Betrag in Zeile 3. mit ausgewiesen, wie die der "normalen" Einmalbezüge auch.
Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre werden sowohl in Zeile 9. als auch in Zeile 3. ausgewiesen.
Ab dem Abrechnungsmonat 01.2025 werden Lohnarten mit der Funktion 6320 "Einmalbezug günstiger als Fünftelung" auch in Zeile 10 (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen, z.B. Abfindungen (in 3. enthalten, ohne 9.)) eingerechnet. Das erfolgte bisher in Zeile 19.
Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Bescheinigungen, Probedruck oder Meldung erstellen und Drucken.
Hintergrund:
Nach <a href="https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/einkommensteuergesetz-34-ausserordentliche-einkuenfte_idesk_PI20354_HI43602.html">§ 34 Abs. 1 EStG</a> konnten bestimmte zusammengeballte Einkünfte nach der sog. Fünftelungsregelung bis 31.12.2024 ermäßigt besteuert werden. Diese Tarifermäßigung galt bisher für (die Voraussetzungen erfüllende) zusammengeballte besondere Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren (<a href="https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/einkommensteuergesetz-39b-einbehaltung-der-lohnsteuer_idesk_PI20354_HI43634.html">§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG</a>). Diese Möglichkeit wurde mit dem Wachstumschancengesetz ersatzlos gestrichen. Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Tarifermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Deswegen ist auch der getrennte Ausweis, nach Beurteilung des Arbeitgebers, weiterhin notwendig. Der Arbeitnehmer hat mit der Einkommensteuererklärung entsprechende Nachweise einzureichen, um die Voraussetzungen nachzuweisen. Für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten und weiterhin von den Steuervorteilen der Fünftelregelung profitieren möchten, bedeutet dies, dass sie selbst aktiv werden müssen.
Lohnart für LSt-Bescheinigung, Abfindung
Wenn sich z.B. bei Abfindungen oder Jubiläumsgeldern ergibt, dass aufgrund der Günstigerprüfung die Lohnsteuer-Fünftelung nicht geeignet ist, dann kann diejenige Einmalbezugs-Lohnart, mit der schließlich berichtet wird, mit der Funktion 6320 gekennzeichnet werden.
Diese Lohnart wird dann auf der LSt-Bescheinigung in die Zeile "Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden" gerechnet.
/Stammdaten/Lohnarten und
/Berichte/Berichte drucken, <blolst>.
Webclient:
Einmalbezug bei Geringverdienern
Einmalbezug bei Geringverdienern
Beispiel
Personalnummer mit der Kennung "Geringverdiener" und Beitragsgruppe RV 1; Beispiel für RV-Beitrag auf Einmalbezüge, Zahlen Stand 08.13:
874,15 RV-Brutto aus 26,95 Euro laufendem Bezug und 847,20 Einmalbezügen.
-325,00 Grenze Geringverdiener = 549,15 Grenze überschritten.
51,89 Arbeitnehmer-Anteil aus 549,15 * 18,9% / 2.
51,90 Arbeitgeber-Anteil aus 549,15 <em> 18,9% / 2, gerundet, denn 549,15 </em> 18,9% sind 103,79.
298,05 Einmalbezüge unter der Grenze, aus 325 - 26,95 laufendem Bezug.
56,33 Arbeitgeber-Anteil aus 298,05 * 18,9%, voller Anteil.
108,23 Summe AG-Anteil aus 51,90 und 56,33.
Energiepreispauschale (Sonderzahlung)
Energiepreispauschale im Kalendermonat September 2022
Wann?
Die Energiepreispauschale (EPP) soll grundsätzlich im Kalendermonat September 2022 gezahlt werden. Ausnahmen dazu betreffen Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung (LSTA) verpflichtet sind. Der Gesetzgeber spricht nicht vom Abrechnungsmonat. Die EPP (Bruttobetrag 300 Euro abzügl. Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag = EPP Netto) soll im September an anspruchsberechtigte Mitarbeiter/innen vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollen die EPP mit der ersten, nach dem 31.08.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Wichtig: Eine Abrechnung der Energiepreispauschale (EPP) mit einem früheren Abrechnungsmonat als September 2022 war zwar möglich, war aber nicht vorgesehen. Hier ist zum Beispiel auch der Großbuchstabe "E" als Nachweis auf der Lohnsteuerbescheinigung (LSTB) manuell zu erfassen, sofern das gemacht wurde.
Das bedeutet, zahlt der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus, so muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:
- Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für August 2022), muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
- Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das 3. Quartal 2022), kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
- Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das Kalenderjahr 2022), kann er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, beantragen die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.
Wer?
Anspruchsberechtigt sind die Mitarbeiter/innen, die am 01.09.2022 (Stichtag!)
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, unbenommen ob es aktiv ist, das bedeutet auch bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung oder in Elternzeit.
- in eine der Steuerklassen I bis V zugeordnet sind oder
- als geringfügig Beschäftigte (GFB) pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen, und ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis handelt (Wichtig: Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.);
- unbeschränkt als Arbeitnehmer steuerpflichtig sind.
Wer nicht?
Nicht anspruchsberechtigt sind die u.a. Mitarbeiter/innen, die
- nicht am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, z.B. weil das Beschäftigungsverhältnis erst am 02.09.2022 oder später beginnt oder am 31.08.2022 endete;
- sich in einem ruhenden (nicht passiven) Arbeitsverhältnis am 01.09.2022 befinden;
- der Steuerklasse VI zugeordnet sind;
- beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind, das sind zunächst Mitarbeiter/innen mit einer Auslandsanschrift;
- Versorgungsbezugsempfänger (Betriebsrentner = kein Mitarbeiter) sind.
Wieviel?
Die EPP beträgt immer volle 300 Euro brutto. Sie wird aus keinem Grund anteilig gewährt oder reduziert.
Erläuterungen und Besonderheiten
Mehr Informationen erhalten Sie hier: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html">Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)"</a>
- Pensionäre und Rentner erhalten die EPP nicht von der Zahlstelle (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen).
- Wer am 01.09.2022 nicht beschäftigt ist (z.B. arbeitslos), aber an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung beantragen.
- Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine EPP, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
- Bei geringfügiger Beschäftigung fällt keine Pauschalsteuer (2%) an und keine pauschalen SV-Beiträge, für den MA ist die Zahlung brutto wie netto = 300 Euro.
Lohnart
Wir stellen eine Muster-Lohnart zur Verfügung. Diese Lohnart muss um die individuellen Abrechnungsarten, die individuellen Kontierungsgruppen und individuellen Kontierungen ergänzt werden. Die Buchung ist im Soll. Das Sachkonto z.B. Verbindlichkeiten Finanzamt. Damit wird die Verbindlichkeit reduziert.
Die Lohnart ist mit der Funktion 3200 versehen. Mit dieser Funktion werden einige Einrichtungen der Lohnart geprüft. Die Funktion berücksichtigt den besonderen Lohnsteuerabzug und bescheinigt auf der Lohnsteuerbescheinigung (LSTB) den Großbuchstaben "E" als Nachweis, dass die EPP an den/die Mitarbeiter/in ausgezahlt wurde.
Die EPP ist wie folgt eingerichtet:
- Bezugsart: Bruttolohnart;
- Funktion: 3200;
- Gesamtbrutto: JA;
- Steuerpflichtig: Einmalbezug; sonstiger steuerpflichtiger Bezug;
- SV-pflichtig: beitragsfrei; sozialversicherungsfrei per Gesetz und damit besteht auch keine BG-Pflicht;
- Bei Unterbrechung: Abrechnung; z.B., wenn Mitarbeiter/innen im Krankengeldbezug sind;
- Berechnungseinheit: Betrag;
- Pfändbarkeit: <blank> (nicht pfändbar);
- BGen-pflichtig: beitragsfrei;
- ZVK-pflichtig: NEIN;
- Gewerbesteuer: NEIN; die EPP ist gewerbesteuerfrei, weil sie kein Arbeitslohn ist.
Im Register Berechnung sind keine anteiligen Berechnungen vorzunehmen. Der Betrag beträgt immer 300 Euro. Der Betrag von 300 Euro ist zu erfassen.
Die Musterlohnart (in einer gezippten Datei) können Sie hier downloaden: <a href="https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Loamuster_EPP.zip?version=1&modificationDate=1659518541879&api=v2">https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Loamuster_EPP.zip?version=1&modificationDate=1659518541879&api=v2</a>
Zum Import der Musterlohnarten beachten Sie das Handbuch: <a href="https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/display/HILFIN/BLO+Lexikon+L+-+Z#BLOLexikonLZ-Musterlohnarten">BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence</a> Stichwort: Musterlohnarten.
Vor dem Import der Muster-Lohnart ist das Programmupdate zu installieren.
Hinweise für die Finanzbuchhaltung
Da die EPP bereits im August mit der „Lohnsteuer-Schuld" verrechnet wird, aber erst im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, kommt es zunächst zu einer Differenz auf dem entsprechendem Verbindlichkeitskonto. Die „Lohnsteuer-Schuld" für den August wird in voller Höhe vom Programm gebucht. Die geschätzte EPP verringert jedoch die Zahlungsverpflichtung im Monat August, diese wird nicht gebucht im Monat August. Erst wenn die EPP im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, wird das Verbindlichkeitskonto im Idealfall ausgeglichen, weil dann die entsprechende Lohnart gebucht wird. Sollte eine Differenz verbleiben, so ist die Schätzung abweichend von der tatsächlichen Zahlung der EPP und es besteht entweder einer Zahlungsverpflichtung oder eine Forderung zum Finanzamt. In dem Fall ist auch eine korrigierte LStA für den Monat August abzugeben.
Erfassung
Die neue Lohnart muss in der Berichtsdatenerfassung erfasst werden.
Erfassung, Generieren der Lohnart für die Erfassung
Für die Erfassung ist die Generierung der Lohnart für die Energiepreispauschale möglich. Bei der Auswahl zum Generieren <energiepreispauschale> werden folgende Optionen automatisch gesetzt:
- Periode: Tag
- Ab Datum: 01.09.2022
- oder ab: 01.09.2022
- bis: 01.09.2022
- Lohnart: EPP (Muster-Lohnart mit der Funktion 3200)
- Betrag: 300 Euro
Es ist keine weitere Filtereingabe notwendig, um die Berichtsdaten zu genieren. Es werden automatisch folgende Beschäftigte berücksichtigt, wenn
- sie der Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 zugeordnet sind und
- keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung eingetragen ist;
- kein Betriebsrentner sind;
- keine Auslandsanschrift (Länderkennzeichen zählt) haben und
- am 01.09.2022 beschäftigt sind; unabhängig ob aktiv oder passiv.
Wir empfehlen, dazu ein eigenes Buchblatt zu nutzen. Nach dem Generieren sind die Berichtsdatensätze zu prüfen. Wenn kein gesetzlicher Anspruch vorliegt, sind die Berichtsdaten zu löschen oder weil ein Anspruch vorliegt, aber kein Berichtdatensatz erzeugt wurde, ist dieser zusätzlich zu erfassen. Das Generieren ist eine Hilfe für die Erfassung und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!
/Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Aktionen, Generieren, Auswahl: <energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)
Webclient: /Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Ausführen, Generieren, Auswahl: <energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)
Abrechnung, Besonderheiten
- Die EPP wird wie eine einmalig gezahlte Entschädigung steuerlich behandelt, d.h. aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit ohne Berücksichtigung der Vorsorgepauschalen.
- Die EPP wird auf der LStB in Zeile 3 und sofern einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag anfallen, in den entsprechenden Zeilen eingerechnet.
- Wenn die EPP gewährt wurde, wird auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) der neue Großbuchstabe "E" gedruckt. Das passiert aufgrund der in der Lohnart hinterlegten Funktion.
- Wenn einem geringfügig Beschäftigten (GFB) die EPP gewährt wurde, bekommt dieser/diese Mitarbeiter/in trotzdem keine LStB bei Austritt oder zum Jahresende.
- Gibt ein Arbeitgeber keine LStA ab, wenn er z.B. ausschließlich Minijobber beschäftigt oder bei Abwicklung im Haushaltscheckverfahren, entfällt für ihn die Verpflichtung, die EPP an den oder die Minijobber/in auszuzahlen. Die EPP kann über die Einkommensteuerveranlagung vom Mitarbeiter/in beantragt werden.
Wie bekommt der Arbeitgeber die EPP erstattet?
Abwicklung mit der Lohnsteuer-Anmeldung (LStA) August 2022
Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die LSTA zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, die bei
- Monatlichem Anmeldezeitraum mit dem August in der Regel bis zum 10.09.2022 (Samstag), aufgrund des Wochenendes tatsächlich bis zum 12.09.2022 (Montag),
- Vierteljährlichem Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) mit dem 3. Quartalbis zum 10.10.2022 und
- Jährlichem Anmeldezeitraum (Kalenderjahr) mit der Jahresmeldung 2022bis zum 10.01.2023
anzumelden und abzuführen ist.
Die Energiepreispauschale ist mit einer zusätzlichen Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgeführt. Das ist die Kennzahl 35, mit dem Text: "abzüglich Energiepreispauschale". Die Darstellung ist in der neuen Zeile 22a "abzüglich Energiepreispauschale" Kennziffer 35.
Im Ausdruck der LSTA ist der Betrag positiv dargestellt, wird jedoch vom Gesamtbetrag abgezogen.
Nur in dem zulässigen Monat
- für die monatliche Meldungen = August; bis zum 12.09.2022,
- für die vierteljährliche Meldung = 3. Quartal; bis zum 10.10.2022 und
- jährliche Meldung = Kalenderjahr 2022; bis zum 10.01.2023
ist es möglich, die EPP mit den Kennzahlen zu beantragen oder auch später zu korrigieren.
Das führt dazu, dass der Arbeitgeber die auszuzahlende EPP an seine Mitarbeiter/innen schätzen muss, da als Auszahlungsmonat ggf. der September 2022 aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen gewählt wird. Die Beantragung der EPP mit der LStA soll jedoch mit dem Monat August bereits bis zum 12.09.2022 erfolgen.
Daher ist es notwendig, den Betrag in den Zahlposten zum Finanzamt in den entsprechenden Zahlmonaten zu erfassen, damit der Gesamtbetrag der EPP gemeldet und verrechnet werden kann.
Wichtig: Es ist die aktuellste Perfidia-Version (ab Version 180) notwendig. Diese können Sie hier downloaden: <a href="https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/display/NDB/Perfidia+Standalone">Perfidia Standalone - NEVARIS Service - Confluence</a>
Vorgehen zur LStA in NEVARIS Finance Baulohn
Es wird eine Möglichkeit angeboten, die voraussichtlich an Mitarbeiter/innen zu zahlende EPP im Monat 08.2022 zu schätzen, damit dieser Betrag mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet werden kann. Die vom Programm durchgeführte Schätzung MUSS vom Anwender geprüft werden und ggf. angepasst werden. Nach der Abrechnung der EPP im September kann eine Prüfung der Schätzung in 08.2022 durchgeführt werden. Auch diese ist vom Anwender zu prüfen.
Das Schätzen ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!
Monat August 2022:
Den Monat August zunächst abrechnen (ohne EPP) wie gewohnt. Zur Lohnsteueranmeldung im August dann wie folgt vorgehen:
- Die Posten für die Lohnsteueranmeldung zunächst wie üblich zusammenstellen, aber noch nicht melden. Die Posten müssen zunächst einmal ohne die EPP hergestellt werden.
Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
- Wenn die Posten hergestellt sind, kann erst die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen sollen, über die Funktion "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen" geschätzt werden.
Basis für die Schätzung ist der Abrechnungsmonat 08.2022. Mitarbeiter/innen mit einem Austrittsdatum bis 31.08.2022 werden nicht berücksichtigt. Mitarbeiter/innen mit einem Eintrittsdatum ab dem 01.09.22 werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht geschätzt werden die Mitarbeiter/innen, die der Steuerklasse VI zugeordnet sind; eine Auslandsanschrift haben und die, die kein Arbeitnehmer und keine geringfügig Beschäftigten sind.
Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen.
- Kontrolle: Ergebnis der Schätzung überprüfen über Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP, das ist pro Niederlassung:
Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe.
- Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die geschätzte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
- Anschließend kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird auch gezahlt) werden.
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung
Monat September 2022:
Den Monat September nun mit der EPP abrechnen. Sofern aufgrund der Schätzung der EPP Korrekturen notwendig sind, weil zu viel oder zu wenig EPP mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 verrechnet wurden, dann muss dies IMMER mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 berichtigt werden.
Wenn keine Korrektur notwendig ist, entfallen diese Schritte.
Die Korrektur-Ermittlung ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!
- Die Schätzung der EPP aus 08.2022 kann gegen die tatsächliche Abrechnung der EPP in 09.2022 geprüft werden. Dazu kann bei den Zahlungen im August 2022 die Funktion "Energiepreispauschale Korrektur" ausgeführt werden. Geprüft wird die Abrechnung der Lohnart mit der Funktion 3200. Es wird die Anzahl der tatsächlich abgerechneten Mitarbeiter mit dieser Lohnart ermittelt.
Wichtig: Sofern Sie manuell bereits die richtige Anzahl der Mitarbeiter/innen erfasst hatten, ist eine weitere Prüfung per Funktion nicht notwendig. Sie kann aber zur Kontrolle ausgeführt werden.
Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, "Energiepreispauschale Korrektur"
- Kontrolle der Korrektur-Ermittlung: Ergebnis der Korrektur überprüfen über Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: "Anzahl MA EPP Korrektur", das ist pro Niederlassung:
Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe.
In der Spalte "Anzahl MA EPP Korrektur" werden die tatsächlich mit der EPP abgerechneten Mitarbeiter ermittelt. Sofern diese Ermittlung von der Spalte Anzahl der geschätzten Mitarbeiter EPP abweicht, ist eine neue Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 als berichtigte Lohnsteueranmeldung für 08.2022 abzugeben. Für die berichtigte Lohnsteueranmeldung zählt der Eintrag mit der Anzahl der Mitarbeiter in der Spalte "Energiepreispauschale Korrektur". Es wird keine Differenz, sondern die Anzahl der Mitarbeiter/innen x 300 Euro in Abzug gebracht.
- Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die korrigierte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich). Dazu muss, sofern eine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, zunächst die Zahlung zurückgesetzt werden. Wenn keine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, weil das Finanzamt abbucht, ist das nicht notwendig.
- Es muss eine berichtige Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 erstellt und gemeldet werden.
Dazu die "Lohnsteuer-Anmeldung Datenversand" ausführen, Meldungen erstellen und drucken, mit der Auswahl "Berichtigte Anmeldung".
Diese kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird, auch gezahlt) werden.
- Überzahlungen werden erstattet, Nachzahlungen werden abgebucht.
Sofern das Finanzamt NICHT abbucht, kann KEINE erneute Zahlung mit der Differenz ausgelöst werden. In diesem Fall ist die Differenz manuell per Einzelüberweisung an das Finanzamt zu überweisen!
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".
Weitere Details
Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen. Gerechnet wird: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung für die Schätzung zunächst in 08.2022.
Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, sofern die Schätzung von der tatsächlichen Abrechnung abweicht. Gerechnet wird: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung, wenn eine berichtigte Lohnsteueranmeldung notwendig ist. Sofern sich die Schätzung und die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter nicht unterscheidet, ist keine berichtigte Lohnsteueranmeldung abzugeben.
Die Werte müssen vom Anwender kontrolliert werden und können bei Bedarf auch manuell angepasst werden.
Die EPP kann zu einer "Minus"-Lohnsteueranmeldung führen, weil der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten EPP größer ist als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Dem Arbeitgeber wird der übersteigende Betrag erstattet. Neben der Lohnsteuer-Anmeldung muss der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag stellen.
Zur Kontrolle der gezahlten EPP empfehlen wir eine Auswertung der Lohnart EPP über die Personallisten oder die Auswertung über die Berichtsdaten.
Vierteljährliche LStA
Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Quartal eine manuelle Eingabe im Monat September 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.
Jährliche LStA
Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Jahr eine manuelle Eingabe im Monat Dezember 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.
Rückrechnungen auf den Monat September oder Abrechnung der EPP ab Oktober
Sofern die EPP per Rückrechnung oder ab Oktober gezahlt wird, ist die LStA manuell anzupassen und eine berichtigte Anmeldung der LStA für den Monat 08.2022 abzugeben. Ebenso, wenn es notwendig ist, die EPP per Rückrechnung wieder einzubehalten, weil kein Anspruch darauf bestand.
Der Anspruch der Erstattung der EPP an den Arbeitgeber ist allein vom Anwender zu prüfen!
Statistik, Energiepreispauschale und Verdiensterhebung
Die Lohnart für die Energiepreispauschale mit der Funktion 3200 wird ab der Version 2023.1 nicht mehr in der Verdiensterhebung berücksichtigt. Sofern es notwendig ist, können entsprechende Monate, in denen die Energiepreispauschale gezahlt wurde, neu gemeldet werden.
Berichte, Berichte Drucken, Statistik Verdiensterhebung < BLOLANVER>