Krankenversicherung & Zuschläge
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Krankenkasse (Geschäftsstellen und Verwaltung)
Krankenkasse – Anforderungen der Krankenkasse
Elektronische Anforderung von Meldungen durch die Krankenkasse
Arbeitgeber haben für am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigte mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV).
Ab dem 1. Januar 2021 werden von der Einzugsstelle –aus welchem Grund auch immer- dort fehlende Jahresmeldungen elektronisch angefordert. Die elektronische Anforderung erfolgt im Übrigen für jede Jahresmeldung einmalig. Wenn die Krankenkassen per Datei eine Jahresmeldung anfordern, dann kommen diese mit den übrigen Rückmeldungen ins Programm.
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Monat, Rückmeldungen.
Hinweise dazu:
Wenn die Personalnummer laut Meldung nicht gefunden werden kann, dann wird darauf hingewiesen; wahrscheinlich gehört die Rückmeldung dann zu einem anderen Mandanten und die Verarbeitung muss dort ausgeführt werden.
/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Monat, Rückmeldungen, ausführen.
Rückmeldungen anzeigen
Die Rückmeldungen der Krankenkassen können angezeigt werden.
Anforderung einer Jahresmeldung sind in der Übersicht der SV-Rückmeldungen mit dem Grund 05J „Anforderung Jahresmeldung" vermerkt. Wenn im aktuellen Monat eine Rückmeldung eingelesen wurde, die eine Jahresmeldung anfordert dann wird dies in der Box "Melden außer der Reihe" angezeigt.
/Vor der Abrechnung/SV-Rückmeldungen.
/Nach der Abrechnung/ SV-Meldungen, Monat, Box "Melden außer der Reihe".
Die so angeforderten Jahresmeldungen sind erneut zu melden oder auf anderem Wege der Krankenkasse zu übermitteln.
Beitragssatzdatei der Krankenkassen
Krankenversicherung – Zusatzbeiträge
Krankengeld und Leistungen
Beitrag für freiwillig Versicherte
Pflegeversicherungs-Zuschlag (0,25% / 0,35% für Kinderlose)
Änderungen im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
Bitte beachten Sie zu den Änderungen auch das neue Meldeverfahren DaBPV: BLO DaBPV, neues Meldeverfahren zur Erhebung der Elterneigenschaft und Kinderanzahl in der Pflegeversicherung, ab 01.07.2025
Für die damit abgelöste Übergangslösung im vereinfachten Verfahren ab 01.07.2023 finden Sie die gesonderte Dokumentation in: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/x/DS9kAg.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird auf 3,40% und der Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder auf 0,60% ab 01.07.2023 angehoben. Ab dem 01.07.2023 wird ein Beitragsabschlag in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder (ab 2. bis 5. Kind in Höhe von 0,25%/je Kind) bis zum 25. Lebensjahr eingeführt.
Pflegeversicherungsbeitrag und Zusatzbeitrag
Pflegeversicherungsbeitrag
Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 bis 30.06.2023 bei 3,05%. Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag.
Pflegeversicherung, Eintrag zur PV Sonderregelung ab 01.01.2025; Import mit den Sozialversicherungswerten
Aufgrund der Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 % ist ab 01.01.2025 auch ein neuer Eintrag zur PV Sonderregelung notwendig.
Dieser Eintrag wird mit dem Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2025 automatisch erzeugt, muss aber vom Anwender auf die individuellen Einrichtungen zu Bundesländern kontrolliert werden.
Wenn mit mehreren Bundesländern zu Sachsen gearbeitet wird, ist der Eintrag für alle Bundesländer Sachsen vorzunehmen, bzw. wird mehrfach durch den Import der Sozialversicherungswerte automatisch erzeugt.
Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, PV-Sonderregelung.
Dort Bundesland Sachsen (individueller KEY) gilt eine neue Verteilung ab 01.01.2025: Bundesland: ; Ab Datum: 01.01.2025; PV-Beitragssatz: 3,60; Anteil Proz.-Satz AG: 1,30.
Pflegeversicherung, Besonderheit in Sachsen
Die Besonderheit von Sachsen zeigt sich in der Aufteilung der Beiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer: In Sachsen übernimmt der Arbeitgeber nur 1,025% (bis 30.06.2023) des Beitrags und nicht wie im Rest von Deutschland die Hälfte (ohne Kinderlosenzuschlag).
Der Beitragssatz wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen. In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (AN 1% und AG 0%).
Die Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen haben damit 0,5 vom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts mehr an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen Ländern zu tragen.
Entscheidend ist hier der Beschäftigungsort, der in Sachsen sein muss. Den Beschäftigungsort definiert § 9 SGB IV. In Auslegungsfällen (Streitfällen) gilt aber auch: Nur wer Anspruch auf den Feiertag (Buß- und Bettag) hat, muss auch den höheren Arbeitnehmeranteil zahlen! Wer keinen Anspruch auf den Feiertag hat, zahlt nur wie in allen anderen Bundesländern die Hälfte des Beitrags
Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag (PV-Zuschlag)
Zur Pflegeversicherung wird ein Zuschlag von 0,35% Stand 01.2022 bis 30.06.2023 (bis 31.12.2021 = 0,25%), erhoben, der vom Arbeitnehmer alleine getragen werden muss; davon befreit sind Eltern, AN, die jünger als 23 Jahre sind und vor 1940 Geborene.
Das Kennzeichen "Befreit vom PV-Zuschlag" wird im Personalstamm eingegeben. Die Verarbeitung nimmt zusätzlich alle jene als befreit vom PV-Zuschlag an, für die das sicher zutrifft, gleich wie das Kennzeichen gesetzt ist. Das ist dann der Fall, wenn für die Steuer ein Kinderfreibetrag eingetragen ist, oder einmal war, oder wenn das Geburtsdatum Grund für die Befreiung ist. Ein kurzer Text zu diesen Gründen wird in der Karte angezeigt und kann auch bei einer Personalliste zur Ausgabe ausgewählt werden.
Der Prozentsatz des Zuschlags wird bei den Sozialversicherungswerten geführt. Der Zuschlag wird beim AN-Anteil zur PV eingerechnet.
/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung, "Befreit v. PV-Zuschlag" und
/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Sozialversicherungswerte, "PV-Beitragszuschlag Kinderlose"
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung, "Befreit v. PV-Zuschlag" und
Webclient: Stammdaten/Einrichtung, Sozialversicherung, Sozialversicherungswerte, "PV-Beitragszuschlag Kinderlose"
Pflegeversicherung, PV-Zuschlag Sonderfälle
Es kann sein, dass ein Arbeitnehmer zwar Kinderfreibeträge auf der LSt-Karte eingetragen hat, diese aber nicht vom Zuschlag zur Pflegeversicherung befreien. Falls dies so sein sollte, kann im Personalstamm vorgegeben werden, dass der PV-Zuschlag in jedem Fall gerechnet werden soll, gleich, was in der LSt-Karte eingetragen ist und gleich, welche anderen Bedingungen dagegen sprechen. Diese Auswahl ist in der Personal-Karte nicht verfügbar, aber in der Übersicht zu den Einträgen zur Sozialversicherung; dort ist die Eingabe hierzu einblendbar.
/Stammdaten/Personalstamm, Übersicht, Sozialversicherung, "PV-Zuschlag rechnen".
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Übersicht, Sozialversicherung, "PV-Zuschlag rechnen".
Pflegeversicherung, Sonstiges
Private PV, Sachsen
Wenn ein Arbeitnehmer privat pflegeversichert ist, und zwar im Bundesland Sachsen, für das eine Sonderregelung gilt, dann kann ausgewählt werden, wie der AG-Zuschuss zur PV berechnet werden soll.
AG-Zuschuss bei privater PV auch anteilig
Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Für 2024 also 1,7% (Gesamtbeitrag = 3,4%) bzw. in Sachsen 1,2% (Gesamtbeitrag 3,4% - Sachsen 1,0% = Basis für den AG-Schuss in Sachsen 2,4 %) von 5.175 € (Beitragsbemessungsgrenze 2024).
Das wären maximal 87,98 € (außer Sachsen) bzw. 62,10 € (in Sachsen).
Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Bei einem Verdienst unter der BBG gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil (hier im Beispiel 1,2%) ermittelt.
Höchstzuschuss anteilig
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet, diesen jedoch anteilig im Verhältnis 1,2% zu 1,7 %
Beispiel: Bei 100 Euro PV-Beitrag ist der Höchstzuschuss des AG 50 Euro, dieser wird anteilig in Sachsen gerechnet: 50 Euro / 1,7% x 1,2% = 35,29 Euro.
Das ist die Standardberechnung, die auch ausgewählt werden kann. Die Auswahl hierzu ist "Anteilig vom PV-Beitrag".
AG-Zuschuss bei privater PV nicht anteilig
Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Für 2024 also 1,7% (Gesamtbeitrag = 3,4%) bzw. in Sachsen 1,2% (Gesamtbeitrag 3,4% - Sachsen 1,0% = Basis für den AG-Schuss in Sachsen 2,4 %) von 5.175 € (Beitragsbemessungsgrenze 2024).
Das wären maximal 87,98 € (außer Sachsen) bzw. 62,10 € (in Sachsen).
Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Bei einem Verdienst unter der BBG gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil (hier im Beispiel 1,2%) ermittelt.
Höchstzuschuss
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.
Beispiel: Bei 100 Euro PV-Beitrag ist der AG-Schuss 50 Euro ohne anteilige Berechnung.
Die Auswahl hierzu ist "Prozent vom Arbeitsentgelt". Das kann so ausgewählt werden.
Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Pflegeversicherung Sonderregelungen, "Private PV AG-Zuschuß" (Die Auswahl muss eingeblendet werden.)