Besondere Entgeltformen

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Inflationsausgleich – Hinweise und Musterlohnart

Wir stellen Ihnen eine Muster-Lohnart zur Zahlung des Inflationsausgleichs zur Verfügung (Klick auf den Link):

https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Loamuster_Inflationsausgleich.zip?version=1&modificationDate=1670062153215&api=v2

Der Import von Musterlohnarten ist hier in der Online-Hilfe beschrieben: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

Hinweise:

  • Die Musterlohnart ist um die individuellen Abrechnungsarten und Kontierungsgruppen/Kontierungshilfen zu ergänzen.
  • Die Musterlohnart ist pfändbar eingerichtet.

Es gibt keine verbindliche abschließende Klärung zur Pfändbarkeit. Da es sich um eine Arbeitgeberleistung handelt, ist diese nach § 850 Abs. 1 ZPO pfändbar. Bisher ist keine "Sonderbehandlung", insbesondere kein Ausschluss nach §§ 850a ff. ZPO ersichtlich. Wir übernehmen keine Haftung dazu.

  • Die Wertbegrenzung auf 3.000 Euro für den Zeitraum der zulässigen Gewährung ist manuell zu überwachen.

Eckpunkte:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Inflationsausgleichsprämie – Pfändbarkeit

Inflationsausgleichsprämie, zur Pfändbarkeit

Bisher bestand noch Uneinigkeit darüber, ob die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden kann.

Nun gibt es zu dieser Frage ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser stellte fest: Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3000 Euro Std./sv.frei) kann gepfändet werden. Als Begründung gab der BGH unter anderem an:

Auch wenn sie dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reicht das nach Auffassung des BGH nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Denn anders als zum Beispiel die staatlichen Corona-Hilfen ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach Auffassung des BGH um Arbeitseinkommen, weil der Arbeitgeber sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Sie ist zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, aber trotzdem keine staatliche Unterstützungsleistung. Sie erhöht den Lohn, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern. Die Prämie bedeutet also keine Vergütung für Mehrarbeit oder besondere Leistungen.

Sie können das BGH-Urteil vom 25. April 2024 mit dem Aktenzeichen IX ZB 55/23 auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

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