Sozialversicherungs-Grundlagen

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 10 Stunden

Beiträge und Beitragssätze

Beitragssatzdatei, Vorgehensweise Import von Stammdaten ab der Version 2023 (Webclient)

Die Stammdatenänderungen für den Baulohn können nun ab der Version 2023 (Webclient) direkt von unserem Server bezogen werden. Ein manueller Download einer gezippten Datei entfällt damit und die Stammdaten stehen direkt in der jeweiligen aktuellen Version zur Verfügung.

Mit der Version 2023.2.8 hat sich der Pfad für den Import von Stammdaten (Baulohn) geändert. Der neue Pfad lautet: https://financedownloads.blob.core.windows.net/files/. Diese URL muss ggfls. für den Download in einer Firewall freigeschaltet werden.

Für die Beitragssatzdatei gehen Sie wie folgt vor:

Personalbuchhaltung/Aktionen, Import/Export, Import Stammdaten, Beitragssätze der Krankenkassen

Zum jeweiligen Download der Datei klicken Sie oben beim Link zu unserer Seite auf die drei Punkte des Assist, um die Datei sofort herunterzuladen. Die Datei wird dann im Anzeigefeld für die Datei direkt angezeigt und steht zur weiteren Verarbeitung/Import wie bisher bereit. Ein manuelles Auswählen einer Datei ist weiterhin über den zweiten Assist (drei Punkte) möglich.

Zur Kontrolle können die jeweiligen Stammdaten nach dem Import angezeigt werden.

Personalbuchhaltung/Aktionen, Import/Export, Import Stammdaten

Personalbuchhaltung/Aktionen, Import/Export, Anzeige Stammdaten

  • Beim Aufruf des Imports kann ausgewählt werden, ob Daten übernommen oder nur ein Probedruck ausgeführt werden soll.
  • Außerdem wird durch einen Stichtag vorgegeben, welche der Beitragssätze geprüft/übernommen werden sollen.
  • Beim Import werden diejenigen Krankenkassen verarbeitet, bei denen im Krankenkassenstamm oder bei den Geschäftsstellen die Betriebsnummer der Krankenkasse eingetragen ist.
  • Wenn nach dem Import eine neue Krankenkasse angelegt wird, dann muss der Import nochmals ausgeführt werden, damit die Umlagesätze für die neue Krankenkasse übernommen werden können.

Beitragssatzdatei, Importverarbeitung - Hinweise

Wenn zum Stichtag der Beitragssätze bereits Einträge mit abweichenden Werten vorhanden sind, werden diese nicht geändert. Diese Datensätze werden im Protokoll als ungleich ausgewiesen und müssen manuell korrigiert werden, falls nicht zuvor die Auswahl "Auch vorhandene ändern" getroffen wurde. Die Beitragssätze werden grundsätzlich für beide Rechtskreise angelegt.

Rechtskreis, ab 01.01.2025 zum Rechtskreis bei Beitragsnachweis-Meldungen

Bei den Beitragsnachweis-Meldungen wird weiterhin auch ab 01.01.25 getrennt nach Rechtskreisen gemeldet. Die Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 erforderlich.

Um im Beitragsnachweisverfahren die Beiträge dem korrekten Rechtskreis zuordnen zu können, sind die Arbeitnehmer auch über den 01.01.2025 versicherungsrechtlich dem jeweiligen Rechtskreis zuzuordnen.

Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachweise, Beitragsnachweise melden.

Beitragssatzdatei, Hinweise zu den Umlagesätzen

Die Krankenkassen pflegen leider nicht alle Umlagesätze (erhöht, allgemein und ermäßigt); teilweise wird nur ein Umlagesatz angegeben. Bei der Importverarbeitung wird in diesen Fällen wie folgt verfahren.

  • Ein Umlagesatz vorhanden: der Umlagesatz wird in die Felder "erhöht, allgemein und ermäßigt" geschrieben.
  • Zwei Umlagesätze vorhanden: diese Daten werden zwar maschinell übernommen, müssen aber anwenderseitig überprüft werden.
  • Wichtig: Vier (oder mehr) Umlagesätze vorhanden: Es werden nur die ersten drei Umlagesätze maschinell übernommen. Der vierte Umlagesatz wird am Ende des Protokolls ausgewiesen. Er muss bei Bedarf manuell eingepflegt werden

Vorgehensweise Import im Windowsclient bis 2020.30:Nach dem Download der ZIP-Datei öffnen Sie diese bitte und extrahieren Sie die darin enthaltene xml-Datei. Wechseln Sie anschließend zu NEVARIS finance, um die Datei zu importieren.Stammdaten, Import Stammdaten, Import Beitragssätze

Haftungsausschluss

Die ITSG und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten in der maschinellen Beitragssatzdatei. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Änderungen an den Daten sind jederzeit vorbehalten.

Auch wir als Übermittler der Daten können daher keinerlei Haftung übernehmen.

Soweit die von NEVARIS gelieferte Software Datensammlungen enthält, insbesondere Preise, Messwerte sowie Größen- und Mengenangaben, sind dieses Daten, für die kein Anspruch auf Richtig- und/oder Vollständigkeit besteht. Fehlerhafte Daten stellen daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelbeseitigung.

Vor einer Nutzung sind diese Daten auf Richtigkeit zu prüfen. Für Rückfragen steht Ihnen gerne der Support (support.lohn@nevaris.com) zur Verfügung.

Import weiterer Stammdaten:BLO Lexikon A - K - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

Beitragsgruppen und Abgrenzung

Besondere Regeln. Weitere Informationen kann man hier erhalten: Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV (lohn-info.de)

Arbeitslosenversicherung (AV)

Arbeitslosenversicherung (AV)

AV-Beitragsgruppe 2, halber Beitrag

Die Beitragsgruppe 2 für die Arbeitslosenversicherung gibt es ab 01.17 bis 31.12.21 befristet nicht.

Beschlossen vom Bundesrat am 25.11.2016 mit dem Flexirentengesetz.

Das gilt ab dem Jahr 2022 (und vor 2017): Rente und Beitragsgruppe AV

Für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben: die Regelung, dass die Beitragsgruppe 0 zur AV gilt, läuft zum Ende Jahr 2021 aus.

Ab 2022 gilt wieder AV = 2, halber Beitrag, das ist der Anteil des Arbeitgebers.

Das galt in den Jahren 2017 – 2021: Rente und Beitragsgruppe AV

Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, also 65 Jahre plus m Monate, dann ist die Beitragsgruppe AV 0.

AV-Beitragsgruppe 2, Befreiung des Arbeitgebers vom Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem

01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des

Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den

Arbeitnehmer zu zahlen. Geprüft wird das Alter des Mitarbeiters. In diesem Fall gilt AV = 2, halber Beitrag, das ist der Anteil des Arbeitnehmers.

Rentenversicherung (RV)

Rentenversicherung (RV)

Stammdaten, Personalstamm Plausibilitätsprüfungen für beschäftigte Versichertenrentenbezieher (PGS 119 oder 120)

Ab 01.07.24: Bei neuen Beschäftigungen von Rentner mit den Personengruppenschlüssen 119 oder 120 ist bei einem Eintritt ab dem 01.07.2024 eine ergänzende Pflege von Stammdateneingaben am Personalstamm notwendig. Auf diese Eingaben werden einige Prüfungen angewendet, ohne die notwendigen Eingaben wird ein Fehler zum Personalstamm ausgegeben und ein Abrechnung oder Sozialversicherungsmeldung ist nicht möglich.Für diese Erklärung des Arbeitnehmers gibt ein Formular der Rentenversicherung, welches zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist. Das Formular bekommen Sie hier: (Beispiel auf der Homepage der TKK) verzicht-rentenversicherungsfreiheit-data.pdf (tk.de)Die neuen notwendige Stammdatenfelder dazu sind zu pflegen:

  • Ab Patch 2 zur 2024.1: Beginn der Rente (lt. Rentenbescheid) = Datum im Format TT.MM.JJJJ und
  • Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV Verzicht auf RV-Freiheit erklärt = <ja> oder <nein>.

Nur wenn diese Frage mit <ja> beantwortet wird, müssen die Stammdatenfelder:

  • Verzichtserklärung eingegangen am („Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt am")= Datum im Format TT.MM.JJJJ (die Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen) und
  • Verzicht wirkt zum („Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab") = Datum im Format TT.MM.JJJJ,

Vorgegebene Prüfungen für das Feld <verzicht wirkt zum> („Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab"):

  • Pflichteingabe, wenn Feld <verzichtserklärung eingegangen am> („Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt am") gefüllt werden muss.
  • Das Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab" muss größer sein als das Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt am"
  • Das Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab" muss – bei einer deutschen Altersvollrente oder einer gleichgestellten ausländischen Altersvollrente – größer sein als letzter Tag des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Damit werden insbesondere Personen berücksichtigt, die bereits eine vorgezogene Vollrente wegen Alters beziehen.

  • Ist das Datum <beginn der rente> größer als der letzte Tag des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde plus 1 Tag, darf das Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab" nicht kleiner sein als das Datum „Beginn der Rente".
  • Das Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab" darf nicht kleiner sein als der Beginn einer „Versorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze".

Weiterhin zählen dazu die inhaltlichen Prüfungen zur Verwendung der Personengruppenschlüssel 119 und 120 in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel zur RV.PGS 119 nur zulässig bei Rentenart

  • deutscher oder gleichgestellter ausländischer Altersvollrente und Erreichens der Regelaltersgrenze spätestens im Vormonat des Anmeldedatums (Beginn-Datums bzw. Änderungsdatums) und ohne Erklärung des Verzichts auf RV-Freiheit.
  • Versorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze und ohne Erklärung des Verzichts auf RV-Freiheit

PGS 120 nur zulässig bei Rentenart

  • deutscher oder gleichgestellter ausländischer Altersvollrente, bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze
  • deutscher oder gleichgestellter ausländischer Altersvollrente, nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab".
  • Versorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze ab Datum „Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV ab".

PGS 119 und 120 ist nicht zulässig

  • bei Bezug einer Teilrente wegen Alters
  • bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente
  • bei Bezug einer nicht gleichgestellten ausländischen Altersrente

Beitragsgruppenschlüssel n1nn

  • nicht zulässig in Verbindung mit PGS 119

Beitragsgruppenschlüssel n3nn

  • nicht zulässig in Verbindung mit PGS 120

Beitragsgruppenschlüssel 1nnn

  • nicht zulässig ab Beginn einer deutsche oder ausländischen Vollrente wegen Alters
  • nicht zulässig ab Beginn einer Versorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze
  • nicht zulässig ab Beginn einer deutschen oder ausländischen Rente wegen voller Erwerbsminderung

Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung

bis 30.06.2024: PGS 119: Rente und Beitragsgruppe RV

Für Arbeitnehmer mit der Personengruppe "119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters" gilt ab 01.17:

RV 1: Wenn die Regelaltersgrenze, also 65 Jahre plus "n" Monate (bis 67 Jahre), noch nicht erreicht ist, dann ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, sofern er ab dem 01.01.2017 eingetreten ist; die Personengruppe ist dann nicht 119, sondern 101 und ab 01.07.17 eine neue Personengruppe <120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner>. Bei Eintritt ab 01.01.2017 wird, wenn der Personalstamm geprüft wird, ein Hinweis ausgegeben, sofern noch die Personengruppe 119 eingetragen wird. Für die Personengruppe 120 ist nur RV 1 möglich.

RV 3. Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, dann ist die Beitragsgruppe RV 3, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, das gäbe dann:

RV 1: versicherungspflichtig. Wenn der Personalstamm geprüft wird, kommt ein Hinweis zu RV 3 oder

RV 1. Automatisch ist aber nicht zu bestimmen, was richtig ist, deshalb kommt ein solcher Hinweis nur 3 Abrechnungsmonate lang. Bei RV 1 ist die Personengruppe nicht 119, sondern 101 und ab 01.07.17 <120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner>.

Arbeitgeberkonto und SV-Meldungen (DSAK ab 01.07.2023)

Krankenkassen fordern als Einzugsstelle elektronisch alle Angaben an, die zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos notwendig sind. Bisher waren Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, auch auf elektronischem Weg zu antworten.

Seit dem 1. Juli 2023 gilt jedoch: Arbeitgeberbeitragskonten (Arbeitgeberkonten) müssen elektronisch innerhalb des neuen Meldeverfahrens angelegt werden. Die Krankenkasse fordert elektronisch Angaben zum Arbeitgeberkonto an, wenn sie von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfährt, durch

  • eine erstmalige Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) oder
  • einen erstmaligen Beitragsnachweis.

Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung müssen die Anforderungsmeldung der Einzugsstelle per Meldeverfahren übermittelt werden.

Wichtige Hinweise für die Einrichtung in NEVARIS Finance Baulohn, bitte beachten Sie dazu auch die neue Online-Hilfe: BLO SV-Meldungen Arbeitgeberkonto (DSAK) - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence