DaBPV FAQs
Zuletzt aktualisiert Vor etwa 1 Monat
Alle bestehenden Abonnements müssten mit einem Systemwechsel beendet und neu erstellt werden. Hätten wir die Anwendung auch in PERFIDIA implementiert, dann hätten bei der bis zum Jahresende vorgesehenen Umstellung auf das Meldecenter, diese alle zunächst wieder beendet werden, und anschließend im Meldecenter neu eröffnet werden müssen, damit diese wieder aktiviert werden. Um diesen Aufwand zu umgehen, starten wir direkt und ausschließlich mit dem Meldecenter. Für bestehende Mitarbeiter kann die Initialmeldung lt. Gesetzgeber rückwirkend bis zum 31.12.2025 erfolgen.
Für bestehende Mitarbeiter gilt eine Karenz für die Anmeldung zum elektronischen Verfahren bis zum 31.12.2025.
Für neue Mitarbeiter ist eine Anmeldung zum Meldeverfahren innerhalb von 7 Tagen vorgesehen. Da für die elektronische Meldung in NEVARIS Finance das Meldecenter mit Version 2025.1.3 erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die ersten neuen Mitarbeiter nicht über das Meldecenter angemeldet werden können.
Die Anmeldung kann übergangsweise über das offizielle SV-Meldeportal der Sozialversicherung erfolgen, welches zukünftig auch für manuelle Meldungen genutzt wird. Sollte hierbei ein Abonnement erstellt werden, dann muss dieses im SV-Meldeportal beendet werden, bevor es nach Umstellung im Meldecenter neu erstellt werden kann.
Beachten Sie, dass das SV-Meldeportal ein separater, kostenpflichtiger Online-Dienst ist und nicht von NEVARIS bereitgestellt oder supportet wird. Registrieren Sie sich bei Bedarf rechtzeitig, um fristgerecht melden zu können. So meistern Sie die neue 7-Tage-Meldepflicht:
Checkliste zum Eintritt aktualisiert?Steuer-ID, Geburtsdatum und Eintrittsdatum bei Vertragsunterzeichnung einholen.
Wer ist Verantwortlichkeiten?Wer meldet – HR oder Entgeltabrechnung?
Digitale Prozesse eingerichtet?Meldeverfahren über SV-Meldeportal der Sozialversicherung vorbereiten und durchführen bis die systemintegrierte Lösung über NEVARIS Finance in Verbindung mit dem neuen Meldecenter zur Verfügung steht (ab Version 2025.1.3)
Bestandsmitarbeiter/Initialmeldung?Initialmeldung aller sv-pflichtigen Beschäftigten bis 31.12.2025 einplanen. Kontrolle der Daten.
Risikoanalyse durchgeführt?Was passiert bei einem Verstoß? Interne Prozesse auf Sanktionen und Meldeverzug hin prüfen.
Beachten Sie bitte aus der Verfahrensbeschreibung: Gemeinsame_Grundsaetze_DaBPV_V01.00.00.pdfDie Bewertung der Nachricht des BZSt bei Abweichungen zur Sachlage bei der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse
Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind (§ 55 Absätze 3 und 4 SGB XI), können über dieses Verfahren durch das BZSt nicht erhoben werden.
Das bedeutet, der Arbeitgeber hat die empfangenen Daten (Datensätze) zu kontrollieren und die Nutzung der Daten aus dem elektronischen Verfahren zu bewerten.
Davon betroffen sind u. a.:
Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (das Mitglied hat die Pflege bzw. Adoption des Kindes nicht bei dem Finanzamt gemeldet)
die Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern
Stiefkinder
Kinder, die vor Beginn des Verfahrens ELStAM im Jahre 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern das Kind vom Mitglied nicht direkt bei dem Finanzamt mitgeteilt wurde (kein Kinderfreibetrag)
leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieses mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist (sogenannte „auswärtige Kinder“) und diese nicht bei dem Finanzamt gemeldet wurden
Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (bspw. Kinder, die im Ausland leben, sogenannte „Auslandskinder“)
Das BZSt kann für Altfälle keine Vollständigkeit der Daten gewährleisten, insbesondere wenn das jüngste Kind vor 1993 geboren wurde. Die Mitteilung der Elterneigenschaft ist dem BZSt nur möglich, wenn das Kind nach Beginn des BZSt-Verfahrens ELStAM im Jahr 2011 unter 18 Jahren alt oder mit über 18 Jahren ab dem Jahr 2011 steuerlich relevant war. Anderenfalls kommt es regelmäßig vor, dass das Verfahren mangels vorliegender Daten keine Elterneigenschaft mitteilt, obwohl tatsächlich eine Elterneigenschaft vorliegt. Auch den umgekehrten Fall, dass steuerlich erfasste Kinder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufgrund der Regelungen des § 55 Absatz 4 SGB XI nicht relevant sein könnten, kann das DaBPV nicht kompensieren.
Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen zugelassen und erforderlich.
Damit sind die beitragsabführenden Stellen oder Pflegekassen berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden. Da das BZSt für die in Ziffer 3.2 benannten Eltern-Kind-Verbindungen keine Speicherbefugnis hat, ist es zwecklos, wenn sich die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse analog zum ELStAM-Verfahren an die Meldebehörde oder das Finanzamt wendet. Für die hier genannten Lebenssachverhalte können und dürfen keine Nachrichten an das BZSt erzeugt werden, um den Datenbestand im BZSt zu ergänzen.
Grundsätzlich kann es Abweichungen geben, zwischen den manuell verwalteten Kindern für die Pflegeversicherung und denen, die gemeldet werden. Dies vor allem, weil zu vor dem Jahr 1993 geborenen Kindern keine Information beim BZSt vorliegen.
Es obliegt dem Arbeitergeber, welche Daten er nutzt für die monatliche Abrechnung:
Nutzung der Kinderverwaltung (manuelle Datenpflege)Datenerfassung der <Kinderverwaltung> in NEVARIS Finance mit Nachweisen in Papierform. Diese Nachweise müssen von dem/der Arbeitnehmer(-in) erbracht werden und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen den Prüfvorschriften der Verfahrensanweisung genügen und zu den jeweiligen Betriebsprüfungen ggf. auch elektronisch vorgelegt werden können. Die Kinderverwaltung kann wie bisher weiter genutzt werden.
Die Nutzung der Kinderverwaltung mit Papiernachweisen entbindet nicht von der Eröffnung eines Abonnements zum DaBPV. Das Abonnement ist zu eröffnen und die Rückmeldungen sind entsprechend zu empfangen. Anschließend muss vom Arbeitgeber bewertet werden, welche Daten er für die monatliche Abrechnung nutzen möchte.
Beachten Sie: Eine abweichende Anzahl von Kindern ist nur zu verwenden, wenn vom Arbeitnehmer entsprechende schriftliche Nachweise aller Kinder bis 25 Jahren vorliegen (z.B. Geburtsurkunde). Wenn kein Nachweis vorliegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv zur Nachweiserbringung auffordern. Bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises sind die Daten gemäß Rückmeldung heranzuziehen. Bewahren Sie Nachweise für Prüfungsfälle auf (z.B. für eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung).
oder
Nutzung der Abfrage, der Daten des elektronischen Verfahrens DaBPV ab 01.07.2025Nutzung des elektronischen Datensatzes ohne weitere zusätzliche Angaben des Mitarbeiters.
In der Kinderverwaltung kann je Mitarbeiter entschieden werden, welche Daten zählen sollen zum Abrechnungsmonat:
Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Auswählen, Register Sozialversicherung, Anzahl Kinder PV oderStammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Vorbereiten, Kinder
Nutzung der Kinderverwaltung (manuelle Datenpflege)
Wenn dort Kinder erfasst wurden, und diese Eingaben zählen sollen, dann kann mit der Funktion: <Gilt statt Abfrage> für alle Eingaben das entsprechende Kennzeichen gesetzt werden.
Wenn ein zusätzliches Kind manuell erfasst wird, ist die Ausführung <Gilt statt Abfrage> zu wiederholen, damit das Kennzeichen auch für das oder die zusätzlich erfassten Kinder gesetzt wird.
Wenn das ausgeführt wurde, gilt die manuelle Pflege über die Kinderverwaltung.
Wenn keine Kinder in der Kinderverwaltung gepflegt wurden, kann mit der Ausführung <Kinder laut Abfrage> zum empfangenen Datensatz gewechselt werden.
Beachten Sie auch die Information ZfA hierzu:
Beim Erstellen der Anfragen für die initiale Anmeldung wird geprüft, ob der Mitarbeiter zum einen PV pflichtig ist und zum anderen ob beim Mitarbeiter eine Steuer-ID hinterlegt ist.
Die Funktion ‘Ausführen’ berücksichtigt automatisch alle relevanten Mitarbeiter des Mandanten.
Wenn zunächst nur ein kleinerer Mitarbeiterkreis gemeldet werden soll, dann kann die Funktion ‘Ausführen mit Vorgaben’ genutzt werden, da hier mit Filter (z.B. Personalnummern oder Abrechnungskreise) gemeldet werden kann. Auch hierbei wird ein Abonnement abgeschlossen. Abschließend sollte dann immer noch ‘Ausführen’ ausgewählt werden, damit sichergestellt wird, dass die Bestandsmeldung wirklich für alle relevanten Mitarbeiter erstellt wird und die Abonnements angefordert werden. Mitarbeiter, für die bereits ein Abonnement abgeschlossen wurde, werden hier nicht nochmals berücksichtigt.
Für einige Mitarbeiterkreise sind die Daten aus der DaBPV Abfrage zu Kindern und Elterneigenschaft nicht korrekt, weil die Kinder bereits zu alt sind und dem BZSt daher die Daten nicht vorliegen. Da grundsätzlich die Daten aus der Abfrage für die Abrechnung zu Grunde gelegt werden, gibt es ab Version 2025.1.4 einen Service, über den auch für größere Mitarbeiterbereiche die Abrechnungsbasis von Abfrage auf manuelle Kindererfassung und zurück geändert werden kann.
Der Aufruf erfolgt aus dem Rollencenter Personalbuchhaltung über Nach der Abrechnung, Service, Service, Kinder zur PV.
Hier wird zunächst festgelegt, ob von Abfrage auf manuelle Verwaltung im Personalstamm oder anders herum umgestellt werden soll. Im Anschluss kann der Bereich ausgewählt werden. Standardmäßig angeboten werden Personalnummer, Abrechnungskreis, Niederlassung, Abteilung, Tarif und Berufsgruppe. Die Filter können erweitert werden.
Das Zuordnungsmerkmal ist wichtig für die empfangende Stelle und gibt Aufschluss zum meldenden Unternehmen. Das Merkmal besteht aus drei Elementen und ist wie folgt aufgebaut:
ABSN 8stellig, die Absendernummer ist fix für alle Versender aus NEVARIS Finance über das Meldecenter
BBNRAS 8stellig, dieser Wert beschreibt die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle und wird aus der BBNR Verursacher in den Firmendaten gefüllt, sofern diese vorhanden sind.
Hauptbetriebsnummer 8stellig, hier wird die Hauptbetriebsnummer aus der Niederlassung des Mitarbeiters herangezogen.
Wenn die BBNR Verursacher in den Firmendaten nicht gefüllt wird, dann wird die Hauptbetriebsnummer der Niederlassung doppelt ausgegeben.
Wenn nicht mit Niederlassungen gearbeitet wird, dann kommen beide Werte aus den Firmendaten.
Zum Aufbau der Sende-Datei siehe auch BLO Meldecenter, DaBPV neues Meldeverfahren ab 01.07.2025 BLO SV-Meldungen Meldeverfahren zur Erhebung der Elterneigenschaft und Kinderanzahl in der Pflegeversicherung (DaBPV), ab 01.07.2025
Bezugnehmend auf den ZfA-Newsletter 44/2025 vom 25.07.2025 (von uns ebenfalls am 25.07.2025 versendet) informiert das BZSt, dass im Identabgleich zur Verifikation der steuerlichen Identifikationsnummer der reguläre Identabgleich wieder genutzt wird. Somit wird zukünftig bei Anfragen auch das historische Geburtsdatum wieder mitberücksichtigt.
Alle Anfragen, die mit Fehler PUEG-3006-F abgewiesen wurden, können jetzt erneut übermittelt werden.
Eine Liste der Fehlercodes aus dem Meldeverfahren, Stand Oktober 2025, finden Sie in DaBPV Fehlercodes - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence DaBPV Fehlercodes.
Rückmeldungen von Zahlstellen werden aktuell nicht übernommen. Die Rückmeldung für Betriebsrentner ist in der Regel leer, weil die Kinder und damit die Elterneigenschaft nicht erkannt werden. Aktuell werden diese Rückmeldungen nicht übernommen. Mit der Novemberversion stellen wir eine Korrektur zur Verfügung, die die Übernahme erlaubt. Die erfolgt automatisch, da die Sätze als noch nicht abgeholt gekennzeichnet bleiben und beim ersten Empfangen mit der korrigierten Version dann automatisch mitgenommen werden. In der CSV Datei der Rückmeldungen werden die Rückantworten entsprechend vermerkt. Wir empfehlen die Daten im Anschluss zu prüfen und die Elterneigenschaft ggf. manuell oder über den Service auf manuelle Erfassung zurück zu ändern.
Die Standard-Zugriffsrechtegruppen 90_Lohn und 95_Gehalt für die Entgeltabrechnung wurden hierfür um Schreibberechtigung auf die Tabellen 5003049 ‘BAU Eltern Abfrage’ und 5003050 ‘BAU Elterneigenschaft’ erweitert. Diese Anpassung ist auch für eigene Zugriffsrechtegruppen erforderlich, sofern nicht die Standardgruppen genutzt werden.
