Auslandstätigkeit
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Auslandstätigkeit (Grundlagen)
Auslandstätigkeit
Ob Tätigkeit im Ausland vorliegt, wird im Personalstamm eingetragen:
Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen DBA gelten; für Länder, mit denen es kein solches Abkommen gibt, gilt der Auslandstätigkeitserlass ATE.
Der Beginn der Steuerfreiheit wird vom Programm nicht automatisch geprüft. Bei DBA ist dies, Stand 2005, ab 183 Tagen im Ausland, bei ATE ab 3 Monaten. Nötig ist eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes.
/Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer.
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer.
Tätigkeit im Ausland – Steuerbefreiung
DBA und ATE Unterscheidung
Doppelbesteuerung DBA, ATE, Lohnarten
Wenn Tätigkeit im Ausland vorliegt, dann wird der Zeitraum hierfür im Personalstamm, Register Steuer eingetragen; oder es können Lohnarten mit den Funktionen 1520 "Steuerfreier Arbeitslohn Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)" oder 1530 "Steuerfreier Arbeitslohn Auslandstätigkeitserlass (ATE)" berichtet werden.
Diese Lohnarten müssen nicht bewertet sein; sie können z.B. auch aus dem Fehlzeitenkalender kommen. Auch wenn sie bewertet sind, haben sie keinen Einfluss auf die Berechnung, außer sie sind steuerpflichtig. Die Lohnart ist also eine Stundenlohnart ohne weitere Bewertung oder Berechnung.
Wenn also kein fester Zeitraum bekannt ist, dann solche Lohnarten abrechnen. Dann gilt nicht der Zeitraum laut Personalstamm; sondern es zählen die Tage, an denen diese Lohnarten abgerechnet sind. Im Personalstamm muss in jedem Fall die Art der Auslandstätigkeit, also z.B. DBA, und der Beginn der Steuerbefreiung eingetragen werden.
Steuerfrei
Für den Zeitraum, der für DBA und ATE festgestellt wird, werden bei der Abrechnung alle steuerpflichtigen Lohnarten steuerfrei abgerechnet.
Wenn in einem Monat die Tätigkeit zu einem Teil im Ausland ist, zum anderen nicht, dann werden die Solltage ausgezählt. Die abgerechneten Lohnarten werden im Anteil der Auslandstage zu den gesamten Solltagen steuerfrei gestellt.
Beispiel Gehalt:
4,6 Divisor aus 23 Solltagen im August mit 5 berichteten Auslandstagen, Gehalt 3.300,00, 23,52 AG-Zuschuss.
- 717,39 Euro Gehalt aus 3300,00 / 4,6
- 5,11 AG-Zuschuss aus 23,52 / 4,6 722,50 Summe steuerfrei.
Beispiel gewerbliche Arbeitnehmer:
3,6 Divisor bei Eintritt am 08.08., aus 18 Solltagen / 5 berichtete Auslandstage
- am 08.08. Zeitlohn 119,00 / 3,6, sind steuerfrei 33,06 und
- so für jeden abgerechneten Tag.
Solltage
Die Solltage sind die Tage der AZG, lt. Kalender der AZG an denen auch Sollstunden vorliegen. Wenn jedoch mit den Lohnarten mit den Funktionen 1520 "Steuerfreier Arbeitslohn Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)" oder 1530 "Steuerfreier Arbeitslohn Auslandstätigkeitserlass (ATE)" auch an Samstagen, Sonntagen und freien Tagen berichtet wird, weil der MA an diesen Tagen im Ausland war oder gearbeitet hat, so werden diese Tage den Solltagen hinzu addiert.