Gem. § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigen.
Dabei kommt es gem. amtlichem Lohnsteuerhandbuch auf die Bezeichnung der Zuschläge nicht an und die steuerfreien Zuschlagssätze für Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit können mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Nacharbeit zusammengerechnet werden.
Nach Rücksprache mit unserem Steuerberater und Bestätigung durch die zuständigen Betriebsstättenfinanzämter bedeutet dies, dass z.B. an Feiertagen in der Zeit von 20 Uhr bis 06 Uhr bis zu 150% Zuschlag (25% für Nachtarbeit und 125% für Feiertagsarbeit) steuerfrei gezahlt werden dürfen. Sofern die Arbeit vor 00 Uhr aufgenommen wurde darf in der Zeit von 00 Uhr bis 04 Uhr sogar bis zu 165% Zuschlag (40% für Nachtarbeit und 125% für Feiertagsarbeit) steuerfrei gezahlt werden. Ähnliche Effekte ergeben sich an Sonntagen.
Da der Zuschlag für Nachtarbeit gem. BRTV nur 20% beträgt, die Zuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit jedoch regelmäßig die steuerfrei zulässigen Zuschlagssätze übersteigen, ergibt sich ein Steuervorteil, sofern man wie oben dargestellt die steuerfreien Zuschlagssätze in Summe betrachtet. Konkret kann zu Nachtarbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen der nicht genutzte Teil des steuerfreien zahlbaren Nachtzuschlags genutzt werden, um den steuerfrei zahlbaren Teil des Sonn- bzw. Feiertagszuschlags zu erhöhen.
Eine solche Behandlung der Zusätze ist in Nevaris derzeit nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, der unserer Einschätzung nach sowohl die finanziellen Vorteile deutlich verringert als auch die Nachvollziehbarkeit der Lohnabrechnung.
Nach Rücksprache mit Nevaris stelle ich das Thema hier nach der Bestätigung durch die Betriebsstättenfinanzämter für erhöhte Sichtbarkeit erneut ein.
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