Mehrwertsteuer-Änderung Schweiz zum 01.01.2024

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 2 Monaten

Allgemein

Die Beschreibung ist allgemein gültig für Steuersatzänderungen und gibt einen Überblick zu den anzupassenden Bereichen in NEVARIS Finance. Aus aktuellem Anlass bezieht sich die Beschreibung auf die in der Schweiz geltenden Mehrwertsteuersätze und deren Anpassung zum Jahreswechsel. 

Als Folge der Abstimmung vom 25.September 2022 wird der Mehrwertsteuer-Normalsatz auf 8,1 angehoben, der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent und für den reduzierten Satz werden neu 2,6 Prozent gelten. Geplant ist ein Inkrafttreten per 01.01.2024. (Quelle www.estv.admin.ch)

Für die neuen Steuersätze sind auch zusätzliche Steuerfelder im Abrechnungsformular vorgesehen:

  • Normal Satz 8,1 % Feld 303 (7,7 % Feld 302)
  • Reduziert Satz 2,6 % Feld 313 (2,5 % Feld 312)
  • Beherbergung Satz 3,8 % Feld 343 (3,7 % Feld 342)

Auszug aus dem Abrechnungsformular gültig ab dem 01.01.2024

Einige Anpassungen zu den neuen Steuersätzen in NEVARIS Finance können direkt vorgenommen werden, andere erst zum Stichtag, bzw. spätestens, wenn die entsprechenden Belege gebucht / verarbeitet werden müssen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass der Support nur begrenzt bei der Umstellung im Rahmen der Wartung behilflich sein kann.

Gerne unterstützt Sie unser Professional Service Team mit einem Dienstleistungspaket. Senden Sie uns dafür bitte eine kurze Nachricht an dienstleistungen@nevaris.com.

Einrichtungsanpassungen

Finanzbuchhaltung

Buchungsmatrixgruppen

Buchungsmatrixeinrichtung

Es muss für jede 7,7-prozentige Buchungsgruppe eine 8,1-prozentige angelegt werden. Ebenso muss für jede 3,7-prozentige Buchungsgruppe eine 3,8-prozentige und für jede 2,5-prozentige eine 2,6-prozentige angelegt werden.

MWSt Buchungsmatrix Einrichtung  

Es muss für jede bestehende 7,7/3,6/2,5-prozentige Matrix jeweils eine neue mit dem neuen Prozentsatz anlegt werden.    Wenn alle Vorgänge (Bestellungen, Lieferungen) mit den bisherigen Prozentsätzen abgeschlossen sind, kann die jeweilige alte Matrix gesperrt werden.  Grundsätzlich prüfen Gültigkeiten auf das Buchungsdatum. Wenn mit ‚Umsatzsteuer nach Belegdatum‘ gearbeitet wird, gilt das Belegdatum. Wenn ‚Umsatzsteuer nach Leistungsdatum‘ eingerichtet ist, gilt das Leistungsdatum.  

Steuerkonten  

Für eine gewünschte interne Verprobung kann es unter Umständen hilfreich sein, neue Umsatz (Erlös)- und Vorsteuerkonten anzulegen, notwendig ist dieses nicht. Für die Umsatzsteuerkonten wird es aber empfohlen.  

Kennziffern  

Die Umsätze für die neuen Matrizen werden den neuen Kennziffern für den normalen, reduzierten und Beherbergungs-Steuersatz zugewiesen. 

Einrichtung

Register REBU/RABU

Die Standard MWSt-Sätze für REBU und RABU sollten zum 01.01.2024 auf 8,1 % geändert werden. 

Register Debitoren Anzahlungsbuchhaltung 

Zum 01.01.2024 müssen die MWSt Produktbuchungsgruppen geändert werden, ggf. auch die Produktbuchungsgruppen.

Register Kreditoren Anzahlungsbuchhaltung 

Zum 01.01.2024 müssen die MWSt Produktbuchungsgruppen geändert werden, ggf. auch die Produktbuchungsgruppen.

Mit den hier hinterlegten Buchungsgruppen werden auch die Anzahlungsvorgänge, die im Nachunternehmer-Bereich benötigt werden, angelegt.  

Kontenplan

Wenn die Erlöskonten nach Steuersätzen getrennt geführt werden, werden i.d.R. auch neue Erlöskonten für die entsprechenden Steuersätze geführt.

Falls neue Erlöskonten angelegt werden, muss berücksichtigt werden, dass Schnittstellenprogramme, die diese Konten übergeben bzw. ansteuern, die entsprechende Information haben. Beispielhaft gilt das für die Kontierung bei Erlösbuchungen aus anderen Softwareprodukten.

Wenn im Kontenplan Vorschlagswerte für Produktbuchungsgruppen (PBG) oder MWSt Produktbuchungsgruppen (MWSt PBG) hinterlegt sind, sollten diese zu Beginn des Anhebungszeitraums auf die neuen Produkt- bzw. MWSt Produktbuchungsgruppen geändert werden.  

Sofern beim Buchen der Vorschlag der PBG, MWSt PBG aus dem Kontenplan ermittelt wird, werden dann die neuen PBG, MWSt PBG vorgeschlagen. Der Vorschlag kann geändert werden, falls notwendig.   

Anzahlungsvorgangsübersichten

Das Gesetzesvorhaben kann je nach Bauvorhaben (BvH) dazu führen, dass die Anzahlungen unterschiedlich versteuert werden müssen, sollen oder können. Für das konkrete Vorgehen empfehlen wir eine Klärung mit dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.

1. Bauvorhaben läuft bereits, endet 31.12.2023

Die Umsatzsteuer für Anzahlungen wird wie gewohnt mit 7,7 % versteuert.

2. Bauvorhaben läuft bereits, endet nach dem 31.12.2023

Umsatzsteuer der bereits geleisteten Zahllungen muss ggf. auf 8,1 % korrigiert werden, da das BvH insgesamt dann mit 8,1 % abgerechnet wird.  

Diese Korrektur muss manuell erfolgen. D.h. die bisherigen Anzahlungen müssen in diesem Fall storniert (mit 7,7 %) und wieder eingebucht werden (mit 8,1 %).   

Ansonsten erfolgt die Korrektur mit der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung wird in voller Höhe mit 8,1 % versteuert, die bereits versteuerten Anzahlungen werden, wie gewohnt, gegengerechnet.   

3. Bauvorhaben, startet nach dem 01.01.2024

Anzahlungen und Zahlungsanforderungen im Absenkungszeitraum sollen mit 8,1 % versteuert werden.

In allen Vorgängen, die nach der Anhebung auf 8,1 % versteuert werden sollen, müssen zu Beginn des Jahres, bzw. spätestens mit dem Buchen eines relevanten Beleges, die bisherigen MWSt Produktbuchungsgruppen und ggf. auch die Produktbuchungsgruppen ersetzt werden.   

Datenimport, Umsetztabelle

Die Umsetztabelle muss jeweils entsprechend der zu importierenden Dateien erweitert werden:  Es sollte die Umsetzung für den ‘MWSt-Satz’ geprüft und erweitert werden und ggf. die Umsetzung für die ‘Produktbuchungsgruppe’.  

Artikel

In allen Artikel sollten die von der Finanzbuchhaltung zur Verfügung gestellten Produktbuchungsgruppen und MWSt Produktbuchungsgruppen nun in den jeweiligen Feldern hinterlegt werden, damit in neu erstellten Belegen die korrekten Daten der Artikel eingetragen werden.

Da es nicht alle Artikel betreffen wird, die eine Umstellung der Mehrwertsteuer erfahren, ist hier ggf. mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Rücksprache zu halten.

Einkauf

Kreditoren Einkauf Einrichtung

Die Einstellungen in Einkauf/Einrichtung/Kred. Einkauf Einrichtung müssen im Bereich Allgemein ggf. bei der MWSt Geschäftsbuchungsgruppe umgestellt werden.  

Belegzeilen

In allen bestehenden Einkaufsbelegen bleiben die aktuellen MWSt Produktbuchungsgruppe und Produktbuchungsgruppe bestehen. Dies kann pro Beleg manuell verändert werden. 

Verkauf

Belegzeilen

In allen bestehenden Verkaufsbelegen bleiben die aktuellen MWSt Produktbuchungsgruppe und Produktbuchungsgruppe bestehen. Dies kann pro Beleg manuell verändert werden.  

Nachunternehmerverträge

Nachunternehmer mit Anzahlungsbuchhaltung  

Die Anforderungen im Nachunternehmervertrag mit Bezug zur Anzahlungsbuchhaltung werden mit den Steuerinformationen gebucht, die im Anzahlungsvorgang hinterlegt ist.   Für Verträge, die mit Leistungszuwachs gebucht werden, muss spätestens vor Buchung einer Nachunternehmerrechnung mit 8,1 % die MWSt PBG (und ggf. die PBG) im Vorgang geändert werden. Und auch, bevor eine Anzahlung im Januar 2024 erfolgt.  

Wird Skonto gebucht, bezieht sich dieser auf den Steuersatz der Rechnung.

Nachunternehmer ohne Anzahlungsbuchhaltung  

Vor der Erfassung einer neuen Anforderung oder Schlussrechnung ist erst die Steuerinformation im Register “Kontierung” des NU-Teilvertrages zu aktualisieren. Die Kontierung wird immer aus dem Teilvertrag ermittelt. 

Geräte

Falls die PBG, MWSt PBG der Geräte verwendet werden, müssen diese aufgrund der  MWSt-Anpassung geändert werden. Dies muss ggf. erfolgen, nachdem die Datenzusammenstellung für AutAR für Dezember 2023 erstellt wurde, da die Ermittlung der PBG, MWSt PBG aus dem Gerätestamm bei der Datenzusammenstellung (AutAR Abrechnung, Daten ermitteln) durch AutAR erfolgt.

Beispiele

Anzahlungsbuchhaltung

Ggf. können vorab Rechnungen mit dem erhöhten Steuersatz ausgestellt werden, wenn die Leistung oder Teilleistung nach dem 01.01.2024 ausgeführt wird.

Anforderungen werden immer mit dem Prozentsatz versteuert, der in der im Vorgangskopf angegebenen MWSt-Buchungsmatrix ergibt. Die vorgeschlagene Matrix kann in der Anzahlungsvorgangszeile oder im REBU/RABU ggf. verändert werden. 

Anzahlungen werden ebenfalls mit dem Prozentsatz versteuert, der in der im Vorgangskopf angegebenen MWSt-Buchungsmatrix hinterlegt ist. Die ermittelte Matrix kann im Anzahlungsvorgang in den Feldern ‚Umbuchung MWSt GBG‘ und ‚Umbuchung MWSt PBG‘ geändert werden. 

Stornierungen und Korrekturen (auch Skonto) erfolgen immer mit der Matrix des bezugnehmenden Beleges.  

Die Schlussrechnung wird mit der Buchungsmatrix gebucht, die im Erfassungsmodul (REBU, RABU, Anzahlungsbuchhaltung) angegeben wird. 

Beispiel: 

Leistung wird nach dem 01.01.2024 (also 8,1 % Steuer) erbracht, es wurden Anzahlungen zu 7,7 % und 8,1 % angefordert und bezahlt.

Lfd

Vorgang/Datum

Betrag CHF

Steuer %

Steuer CHF

Betrag CHF

Erhalten CHF

Restforderung CHF

1.

Anforderung 01.10.2023

10 000

7,7

770

10 770

2.

Anforderung 15.01.2024

10 000

8,1

810

10 810

3.

Schlussrechnung

30 000

8,1

2 430

32 430

21 580

10 850

Leistungszuwachs, Buchung in der Anzahlungsbuchhaltung

Hier ist zu beachten, dass die MWSt PBG und PBG vor Buchung der Anforderung zu 8,1 % im Anzahlungsvorgang, Register ‚Beleg‘ auf die MWSt PBG mit 8,1 % umgestellt wurde. Die Schlussrechnung ist mit einer Matrix zu 8,1 % zu kontieren.

Wenn Skonto bei Buchung einer Anforderung verrechnet wird, erfolgt dies mit dem Steuersatz der Anforderung. Skonto wird nicht korrigiert, wenn die Schlussrechnung gebucht wird.

Variante:

Im Beispiel oben wird die erste Anforderung mit 7,7 % gestellt und mit 7,7 % bezahlt. Wenn die Anzahlung nach dem 31.12.2023 bezahlt wurde und die Informationen im Vorgangskopf zwischenzeitlich geändert wurden, wird die Anzahlung unabhängig von der Anforderung mit den Informationen aus dem Vorgangskopf versteuert. 

Bitte klären Sie die Vorgehensweise mit Ihrem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater. 

Der OP bleibt in diesem Fall bis zur Schlussrechnung bestehen, der Saldo auf dem Konto für ‚unrealisierte Umsatzsteuer 7,7 %’ wird ebenfalls durch die Schlussrechnung aufgelöst. 

Kumulation, Buchung in der Anzahlungsbuchhaltung

Variante 1:

Keine Berichtigung der 7,7 %-Anzahlung durch die 2. Anzahlung, die Korrektur erfolgt mit der Schlussrechnung, ebenso wie bei Leistungszuwachs: 

Die 2. kumulative Anforderung ist dann in Höhe der ersten (gezahlten) Anforderung mit der bisherigen Buchungsmatrix für 7,7 % zu erfassen, der Leistungszuwachs mit der für 8,1 %. 

Diese Kontierung kann ebenso im RABU vorgenommen werden. 

Der Vorgangskopf muss vor Buchung der Anzahlung auf 8,1 % umgestellt werden; die Anzahlungen werden mit den Informationen aus dem Vorgangskopf versteuert. Bei Buchung einer Anzahlung im Anzahlungsvorgang selbst kann die Steuer der Anzahlung variabel über die Angabe der ‚Umbuchung MWSt GBG‘ und ‚Umbuchung MWSt PBG‘ angegeben werden. 

Variante 2:

Die kumulative Rechnung lautet über 20 000 * 8,1 % = 21 620, bereits erhalten: 10 770 Zahlungsanforderung ergo: 10 850. 

Bei Buchung der Anzahlung werden 8,1 % aus 10 850 als Zahlung gebucht. Damit ist der Liquiditätsgewinn (Zahlungsanforderung abzüglich Steuerzahlung) geringer als der berechnete Leistungszuwachs (10 000).  

Auch hier wird mit Buchung der Schlussrechnung die Steuer der Anzahlung zurückgebucht.  

Kumulative Erfassung, Leistungsmäßige Buchung, Rechnungsausgangsbuch

Werden die Rechnungen mit kumulativer Erfassung, leistungsmäßiger Buchung im Rechnungsausgangsbuch erstellt, muss mit dem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater abgestimmt werden, wie die kumulativen Anforderungen hinsichtlich des Steuerausweises auszusehen haben.  

Grundsätzlich sind unterschiedliche Varianten möglich: 

a) die Steuer wird so angegeben, dass der zu buchende Leistungszuwachs mit 8,1 % versteuert wird.

b) die Steuer wird so angegeben, dass die Gesamtrechnung mit 8,1 % versteuert wird.

Variante a) Die Steuer wird so angegeben, dass der zu buchende Leistungszuwachs mit 8,1 % versteuert wird:

  • Der Leistungszuwachs beträgt 10 000, 8,1 % = 810. 
  • Die bisherigen Anforderungen – Korrekturzeile und Rechnungsposition sind dann mit jeweils 7,7 % zu erfassen.
  • Die Rechnung wird dann in zwei Positionen ausgewiesen: bisher zu 7,7 % angefordert, neu zu 8,1 % angefordert.
  • Im Ergebnis wird der Leistungszuwachs mit 8,1 % gebucht.   
Die Anwendung kann auch abhängig von den bereits erhaltenen Anzahlungen sein. Sofern eine Anforderung per 31.12.2023 noch offen ist, sollte die Vorgehensweise geprüft werden.

Variante b) Die Steuer wird so angegeben, dass die Gesamtrechnung mit 8,1 % versteuert wird:

  • Die Korrekturzeile ist mit 7,7 % zu buchen, der Leistungszuwachs mit 8,1%. In den Sachposten werden die 20 000 Anzahlung zurückgebucht, die Gesamtleistung von 30 000 mit 8,1 % neu gebucht.
  • Die Differenz wird auf dem Konto für ‚unrealisierte Umsatzsteuer‘ gezeigt.
  • Die Einzelposten auf dem Konto zeigen das Ausbuchen der 7,7 % und Einbuchen der 8,1%.  

Vorgabewerte

Wird mit Vorgabewerten gearbeitet, sollten für nach dem 31.12.2023 anzulegende Vorgänge eine neue Definition (Code) mit 8,1 % etc. und ggf. geänderten Sachkonten angelegt werden.  

Für bestehende Vorgänge werden die Vorgaben in den Vorgängen selbst geändert.  

Einkauf

Bei allen neuen Einkaufsbelegen ab 01.01.2024 werden die Produktbuchungsgruppen der Zeilen aus den Artikelstammdaten gezogen und sind somit nach der Umstellung der Artikel für die korrekte Buchung vorbereitet. Für die bestehenden Belege sind hier einige Beispiele und Vorschläge für das Tagesgeschäft.  

Für die Umstellung in den Belegen ist eine Filterung anhand des Belegstatus empfehlenswert, da zum Beispiel teilgelieferte Bestellungen aktualisiert werden sollten, voll gelieferte können dabei ignoriert werden. 

Rahmenverträge

Bestehende Rahmenvertragszeilen werden in eine Bestellung übernommen. Damit werden die Produktbuchungsgruppe und die MWSt Produktbuchungsgruppe bestehen bleiben, sowohl in der Bestellung als auch in dem Rahmenvertrag. Sie sollten die Rahmenverträge also umstellen, aus denen Sie in der zweiten Jahreshälfte abrufen, oder alle Zeilen manuell in den Bestellungen ändern. 

Anfragen

Bestehende Anfragen behalten in den Zeilen die veralteten Produktbuchungsgruppen auf Zeilenebene. Diese sollten ab dem 01.01.2024 auf die neuen Produktbuchungsgruppen umgestellt werden, damit künftige Bestellungen die neuen Produktbuchungsgruppen erhalten und in den Folgebelegen verarbeitet werden können. 

Bestellungen

Bestehende Bestellungen behalten, wie bereits erwähnt, in den Zeilen die veralteten Produktbuchungsgruppen auf Zeilenebene. Diese sollten ab dem 01.01.2024 auf die neuen Produktbuchungsgruppen umgestellt werden, damit künftige Lieferscheine die neuen Produktbuchungsgruppen erhalten und in den Rechnungen verarbeitet werden können. 

Lieferungen

Bestehende Lieferscheine benötigen keine Anpassungen, da sie mit dem korrekten Produktbuchungsgruppen ausgestattet sind. Neue Lieferscheine, die aus den bearbeiteten Bestellungen entstehen, sind ebenfalls mit den neuen Produktbuchungsgruppen versehen. Daher besteht hier wenig Handlungsbedarf. 

Rechnungen

Sofern in die Rechnungen gebuchte Lieferscheine geholt werden, werden pro Lieferschein die korrekten Buchungssätze gezogen. Eine Kontrolle und Vergleich mit der Eingangsrechnung sollte dennoch vorgenommen werden, da Ihr Kreditor und Sie ggf. unterschiedliche Ansichten über den korrekten Steuersatz haben.  

Bestehende Rechnungen, die nur noch gebucht werden sollen, bedürfen keiner Änderungen. 

Verkauf

Bei allen neuen Verkaufsbelegen ab 01.01.2024 werden die Produktbuchungsgruppen der Zeilen aus den Artikelstammdaten gezogen und sind somit nach der Umstellung der Artikel für die korrekte Verbuchung vorbereitet. Für die bestehenden Belege sind hier einige Beispiele und Vorschläge für das Tagesgeschäft. 

Für die Umstellung in den Belegen ist eine Filterung anhand des Belegstatus empfehlenswert, da zum Beispiel teilgelieferte Aufträge aktualisiert werden sollten, voll gelieferte können dabei ignoriert werden. 

Angebote

Sofern die Angebote in einen Auftrag oder Rahmenauftrag übernommen werden sollen, sind hier in den Zeilen die Produktbuchungsgruppen umzustellen. 

Rahmenverträge

Sofern die Rahmenverträge in einen Auftrag übernommen werden sollen, sind hier in den Zeilen die Produktbuchungsgruppen umzustellen. 

Aufträge

Lieferungen, die ab dem 01.01.2024 aus Aufträgen erfolgen, müssen mit den neuen Produktbuchungsgruppen versehen sein, daher sind diese Aufträge ebenfalls umzustellen. 

Lieferungen

Bestehende Lieferungen sind nicht anzupassen, sofern diese vor dem 01.01.2024 ausgeliefert werden. Neue Lieferscheine, die aus Aufträgen erzeugt werden, sind mit den Einstellungen des Auftrages versehen. 

Rechnungen

Rechnungen müssen im Allgemeinen bei Lieferungen vor dem 01.01.2024 mit den Produktbuchungsgruppen, die vor dem 01.01.2024 gültig sind, erstellt werden. Bei Lieferungen ab dem 01.01.2024 müssen diese mit neuen Produktbuchungsgruppen versehen werden. Sammelrechnungen ziehen die Einstellungen aus den Lieferscheinen.

AutAR

AutAR zieht die Produktbuchungsgruppen aus den Artikelstammdaten bzw. aus den Gerätestammdaten, sofern es sich um Leistungen handelt, die an Debitoren verrechnet werden. Daher empfiehlt es sich, AutAR am 31.12.2023 auszuführen, bevor man die Artikelstammdaten und Gerätestammdaten auf die neuen Produktbuchungsgruppen umstellt. Sonst werden in den Rechnungen nicht die korrekten Produktbuchungsgruppen verwendet. 

Dauerleistungen

Dauerleistungen werden ausgeführt:

  1. Im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
  2. Im Falle wiederkehrender Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung.

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 01.01.2024 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 31.12.2023 geltende Umsatzsteuersatz von 7,7 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 8,1 bzw. 2,6 % zu unterwerfen.

Sind entsprechende Dauerleistungen im Wiederkehrenden Buchblatt hinterlegt, können diese, wenn entsprechende Belege vorliegen, auf die neue Produktbuchungsgruppe geändert werden. 

Wenn die Bedingungen vorliegen, werden die Rechnungen entsprechend zu korrigieren sein. Ob Gutschriften in Höhe des Steuersenkungsbetrages ausgestellt werden können oder (bei kreditorischen Rechnungen) akzeptiert werden, muss mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer geklärt werden.